Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
Art. 200
Diese Bestimmung wird aufgehoben – die Begründung findet sich im Kommentar zu Art. 198.
Art. 204
Art. 200 wird mit der Abschaffung von Solvabilität I für Gruppen dahinfallen und erscheint daher in dieser Verweisnorm nicht mehr. Der Verweis auf Art. 216 ist infolge Zeitablaufs obsolet geworden.
Art. 206
Diese Bestimmung wird aufgehoben – die Begründung findet sich im Kommentar zu Art. 198.
2.1.2 Schweizer Solvenztest (SST)
Art. 2
Mit der Revision werden alle Versicherungsunternehmen SST-pflichtig. Die Ausnahmeregelung von Art. 2 entfällt.
Diese Anpassung drängt sich auf, da der SST nach der Abschaffung von Solvabilität I das einzige Solvenzmessinstrument ist. Zudem wird der Kritik Rechnung getragen, welcher die Schweiz im Rahmen der Äquivalenz-Beurteilung durch EIOPA ausgesetzt war (EIOPA Advice to the European Commission, Equivalence assessment of the Swiss supervisory system in relation to articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive).
Die FINMA hat neu die Möglichkeit, der Risikosituation der Unternehmen Rechnung zu tragen, sei es mit einem vereinfachten SST-Modell, sei es durch Vereinfachungen bei der Durchführung des SST. Praktisch dürfte sich somit der Aufwand für die meisten Rückversicherungscaptives nicht wesentlich erhöhen.
Art. 41
In Abs. 1 wurde einzig ein klärender Verweis auf Art. 47 bis 49 eingefügt.
Der bisherige Abs. 2 umschreibt das risikotragende Kapital und ist in systematischer Hinsicht falsch platziert. Er wird dementsprechend aufgehoben. Das risikotragende Kapital ist richtigerweise in Art. 47 Abs. 1 definiert.
Im neuen Abs. 2 (bisher Abs. 3) wird der Begriff «Eintrittswahrscheinlichkeit» durch «Wahrscheinlichkeit» ersetzt. Die Fristverkürzung auf 6 Monate für die Anpassung dieser Wahrscheinlichkeit steht im Zusammenhang mit der Kompetenz der FINMA, eine höhere Frequenz in der Berichterstattung anzuordnen (vgl. Art. 53). Damit wird eine erhöhte Flexibilität erreicht, um zeitnah auf veränderte Verhältnisse reagieren zu können. In der Regel dürfte eine Anpassung der Wahrscheinlichkeit nach unten erfolgen, also zu Erleichterungen für die Versicherungsunternehmen führen. Gleichwohl wird der FINMA auch die Kompetenz erteilt, vorsorglich auf eine Verbesserung der Solvenz hinzuwirken und dazu die genannte Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Um die praktische Umsetzbarkeit zu gewährleisten, werden Änderungen der Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate vor dem massgeblichen Stichtag mitgeteilt.