Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

Der bisherige Abs. 4 wird unverändert zu Abs. 3.

Art. 42

In Abs. 2 wird zur Klarstellung die Formulierung «in der Regel» durch «mindestens» ersetzt. Die Risiken werden präzisiert.

Abs. 3 wird aufgehoben. Er ist redundant, weil die Definition des Zielkapitals als Veränderung des risikotragenden Kapitals in Art. 41 Abs. 1 bereits zum Ausdruck bringt, dass marktnahe Bewertungsmethoden verwendet werden (vgl. hierzu auch Art. 47 und 48 sowie Anhang 3).

Auch Abs. 4 ist redundant und wird aufgehoben. Bewertungsfragen sind im Zusammenhang mit der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und Kernkapitals relevant (siehe hierzu Art. 48 und Anhang 3).

Abs. 5 wird in Art. 46 Abs. 4 überführt.

Art. 43

Ein Modell soll neu nicht mehr alleine im Kontext der Risikoquantifizierung verstanden werden, sondern auch die Bewertung miteinschliessen. Somit bezieht sich der Begriff Modell neu sowohl auf das Zielkapital als auch auf das risikotragende Kapital, womit die Bestimmung im Abschnitt über das Zielkapital systematisch falsch eingeordnet ist. In einer angepassten Fassung kommt Art. 43 neu in Art. 50a, (Grundsatz), 50b (Standardmodelle) und 50c (Interne Modelle) in die allgemeinen Bestimmungen zu stehen.

Art. 44

Der letzte Satz von Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen, da er redundant zu Art. 45 ist.

Art. 46

Der neue Abs. 1 stellt klar, dass spezifisch die in Versicherungsverträgen eingebetteten Optionen sowie gewährte und empfangene Garantien angesprochen sind.

Die Einzelheiten werden der Aufsichtspraxis überlassen (insbesondere die Konkretisierung der Begriffe «eingebettete Optionen», «Garantien» und «Wesentlichkeit»).

Abs. 2 erfasst die weiteren Garantien sowie die Eventualverpflichtungen (also solche ausserhalb von Versicherungsverträgen), welche das Versicherungsunternehmen gewährt.

In Abs. 3 (bisher Abs. 2) wird «auf Antrag» gestrichen, weil die Genehmigungspflicht bereits einen Antrag impliziert.

Abs. 4 entspricht dem ehemaligen Art. 42 Abs. 5.

Das Spektrum an Zielkapital mindernden Instrumenten wird in Abs. 5 über die Rückversicherung hinaus auf weitere Kapital- und Risikotransferinstrumente ausgedehnt, zum Beispiel auf die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Art. 22a. Diese weiteren Kapital- und Risikotransferinstrumente können ihre das Zielkapital mindernde Wirkung nur dann entfalten, wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Beantragt das Versicherungsunternehmen eine Zielkapital mindernde Wirkung, so sind die Instrumente für die Bestimmung des