Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
ten.
Art. 50a – 50d
Die Bestimmungen bilden unter einem neuen dritten Abschnitt zusammen eine angepasste Version des heutigen Art. 43 (vgl. auch die Bemerkungen zu diesem Artikel). Am aufsichtsrechtlichen Verhältnis zwischen Standardmodell und internem Modell erfolgt im Vergleich zur heutigen Rechtslage keine Änderung. Es wird in der Systematik und im Wortlaut aber klarer abgebildet, dass Standardmodelle auch tatsächlich der Standard sein sollen und ein internes Modell dann zum Tragen kommt, wenn seine Verwendung sachgerechter ist.
Art. 50a
Hier wird der an sich bereits heute geltende Grundsatz festgehalten, wonach Versicherungsunternehmen grundsätzlich ein von der FINMA zu definierendes Standardmodell verwenden, es sei denn, die FINMA habe ihnen ein internes Modell bewilligt. Im Weiteren wird klargestellt, dass ein Modell der Bestimmung der Solvabilität dient, also auch die Bewertung umfassen kann und nicht nur die Quantifizierung der Risiken (wie nach heutigem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1). Da die FINMA in ihrer Praxis bislang eher interne Modelle gefördert hat, sollen die Versicherungsunternehmen ein heute bereits genehmigtes internes Modell weiterhin verwenden können, soweit die Voraussetzungen von Art. 50c erfüllt sind (vgl. dazu Übergangsbestimmung Art. 216b Abs. 1).
Art. 50b
Nach Abs. 1 definiert die FINMA verschiedene Standardmodelle, um den Besonderheiten bestimmter Kategorien und Risiken von Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen. Da inskünftig – unter Beachtung angemessener Übergangsfristen und -modalitäten für die von einem Wechsel zum Standardmodell betroffenen Versicherungsunternehmen – die Verwendung von Standardmodellen die Regel bilden soll (zur Begründung siehe Ziffer 1.1), wird die Bestimmung (heutiger Art. 43 Abs. 2) dahingehend ergänzt, dass die Standardmodelle das Risikoprofil der meisten Versicherungsunternehmen abbilden sollen.
Für den Entscheid, ob ein Standardmodell Anwendung findet, sind verschiedene Kriterien zu beachten, wie etwa das Geschäftsfeld, die spezifische Ausrichtung eines Versicherungsunternehmens, Art, Komplexität und Risikogehalt des Geschäftes sowie das Geschäftsvolumen. Im Ergebnis ist abzuschätzen, ob die Risiken – insbesondere die Verteilung der Risikofaktoren und der Einzelrisiken – durch ein Standardmodell in vertretbarer Weise abgedeckt werden.
Nach Abs. 2 und 3 entscheidet die FINMA, welches der zur Verfügung stehenden Standardmodelle – allenfalls mit Anpassungen – Anwendung findet. Ein solcher Entscheid könnte bei Run-Off-Gesellschaften notwendig werden oder etwa auch bei Rückversicherungscaptives, bei denen entweder die Standards für Rückversicherer oder für Captives geeignet sein könnten. In der Regel wird das Modell anzuwenden sein, welches der hauptsächlich betriebenen Branche entspricht. Auch hier wird im Einzelfall zu klären sein, welches das geeignete Modell ist (z. B. Direktversicherungsunternehmen, das hauptsächlich Rückversicherung betreibt). Ist die Anwendung eines Standardmodells nicht sachgerecht, kann die FINMA
schliesslich die Verwendung eines internen Modells verfügen.
Art. 50c
Art. 50c statuiert, ähnlich wie bisher Art. 43 Abs. 3, dass die FINMA auf Antrag die Verwen-