Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
Art. 55
Die geänderte Sachüberschrift stellt den Inhalt der Bestimmung klar. Sie regelt, welche versicherungstechnischen Rückstellungen bei der Berechnung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens berücksichtigt werden sollen.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden in drei Kategorien gegliedert. Bst. c ermöglicht den Unternehmen Rückstellungen zu bilden, die nicht im Sollbetrag des gebundenen Vermögens berücksichtigt werden.
Auf die bisherige Aufzählung einzelner Rückstellungskategorien wird verzichtet. Bst. a enthält bereits implizit die bisherige Aufzählung. Die Anforderung von ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen (Art. 54 Abs. 1 sowie Art. 55 Bst. b) wird als genügend angesehen.
Art. 56
Diese Bestimmung regelt, wie der Sollbetrag des gebundenen Vermögens zu berechnen ist.
Abs. 1 Bst. b hält die geltende Praxis der FINMA fest, wonach alle Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern im gebundenen Vermögen zu berücksichtigen sind. Der Begriff des Versicherungsnehmers ist (wie z. B. auch im Zweckartikel Art. 1 VAG) weit auszulegen und umfasst auch Versicherte und Anspruchsberechtigte. Gemeint sind neben den aktuellen Versicherungsnehmern auch zukünftige (z.B. im Zusammenhang mit vorausbezahlten Prämien) oder ehemalige (z.B. im Zusammenhang mit noch nicht ausbezahlten Leistungen).
Abs. 2 definiert Positionen, die von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden dürfen und damit den Sollbetrag des gebundenen Vermögens vermindern.
Art. 57 Abs. 2
Die Streichung von Abs. 2 steht im Zusammenhang mit den Änderungen in Art. 77 Abs. 2 und 4. Eine Trennung in zwei gebundene Vermögen soll möglich sein, wenn das Versicherungsunternehmen dies wünscht oder die FINMA dies verlangt.
Art. 58
Mit Wegfall der Beschränkung auf prospektive Methoden für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen erübrigt sich der letzte Halbsatz von Abs. 1. Im Übrigen erfolgt eine Harmonisierung mit dem neuen Artikel 55.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Abs1. Bst. b und c müssen unter Berücksichtigung aller (relevanten) Verträge bestimmt werden.
Art. 60 und 61
Die Bestimmungen sind aufgrund des neuen Art. 55 überflüssig und werden aufgehoben.
Art. 62
Zur Präzisierung wird im Titel und in der Bestimmung einheitlich der Begriff «versicherungs-