Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

Art. 71

Mit dem neuen Wortlaut von Abs. 1 wird klargestellt, dass der Sollbetrag auf den aktuellen technischen Rückstellungen beruht und sich somit täglich verändert. Der Sollbetrag muss aber nicht täglich neu berechnet werden. Der bisherige Abs. 2 wird mit dem neuen Abs. 1 obsolet und daher aufgehoben.

Abs. 2 schafft die Möglichkeit einer Erleichterung vom Grundsatz gemäss Abs. 1.

Art. 72 Abs. 1

Neu geregelt werden die Berichterstattungsfristen. Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den Sollbetrag mit. Die Berichterstattung an die FINMA erfolgt demgegenüber innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres.

Art. 75

Die Sachüberschrift wird dem Inhalt der Bestimmung angepasst. Es wird die rechtliche Grundlage für Vorschriften der FINMA zu den Pensionsgeschäften geschaffen. Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben, da das Versicherungsaufsichtsrecht weitgehend auf Definitionen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe verzichtet. Die Definition der Effektenleihe sowie auch des neu eingeschlossenen Pensionsgeschäfts wird der Aufsichtspraxis überlassen.

Art. 77

Mit der nicht abschliessenden Aufzählung in Abs. 1 erhalten die Versicherungsunternehmen und die FINMA die Möglichkeit, für besondere Bestände zusätzliche gebundene Vermögen zu schaffen (vgl. neue Abs. 2 und 3). In den Bst. b und c wird neu nicht mehr auf den Sparteil der Versicherungsverträge Bezug genommen, sondern auf die gesamten Versichertenansprüche. Damit soll insbesondere die bisher getrennte Sicherstellung von Sparteil und Garantieteil vermieden werden. Ist die Aufteilung der Sicherstellung auf verschiedene gebundene Vermögen bei besonderen Beständen (beispielsweise Hybrid-Verträgen, die einen anteilgebundenen und einen klassischen Teil umfassen) sinnvoll und gefährdet sie weder die Interessen der Versicherten noch des Versicherungsunternehmens, so ist sie vorzunehmen. Neu werden die Kapitalisationsgeschäfte unterteilt in fondsanteilgebundene, in an interne Anlagebestände gebundene und in sonstige Kapitalisationsgeschäfte vgl. Anhang 1). Die Sicherstellung erfolgt in den entsprechenden gebundenen Vermögen der anteilgebundenen Lebensversicherung oder im allgemeinen gebundenen Vermögen.

Abs. 2 nimmt die Regelungen der bisherigen Abs. 2 und 3 auf und wird neu zur Grundlage dafür, dass Versicherungsunternehmen separate gebundenen Vermögen schaffen können.

Abs. 3 gibt der FINMA neu die Kompetenz, die Bildung zusätzlicher gebundener Vermögen anzuordnen. Sie kann auch die Schaffung von gebundenen Vermögen nach Abs. 2 vorschreiben. Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben.

Art. 79

Als Folge der Erteilung einer Bankenbewilligung an die PostFinance AG wird der Begriff Postcheckguthaben in Abs. 1 Bst. a gestrichen.

In Abs. 2 wird im Sinne einer redaktionellen Änderung der Begriff «Aufsichtsbehörde» durch