Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
dung eines internen Modells genehmigen kann. Die FINMA trifft im Einzelfall bei laufendem Verfahren die notwendigen Anordnungen (z. B. kann sie verlangen, dass einzelne oder alle Module des noch nicht genehmigten Modells vorübergehend, mit Auflagen, mit Auf- oder Abschlägen, verwendet werden; siehe dazu auch die Übergangsbestimmungen in Art. 216b). Es wird Sache der Aufsichtspraxis sein, geeignete Modalitäten zu definieren.
Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Genehmigung eines internen Modells wird der Aufsichtspraxis überlassen.
Art. 50d
Die Wahl, der Wechsel und wesentliche Änderungen von Modellen unterliegen der Genehmigung durch die FINMA (heutiger Art. 43 Abs. 5). Modelle und deren Änderungen dürfen erst verwendet werden, wenn die FINMA sie genehmigt hat. In der Regel wird ein einmal genehmigtes Modell während des laufenden Genehmigungsverfahrens weiter zu verwenden sein, allenfalls mit Auf- bzw. Abschlägen oder Auflagen. Es ist Sache der Aufsichtspraxis, «wesentliche Änderungen des Modells» zu konkretisieren.
Die Hinwendung in der Praxis zu einer breiteren Anwendung von Standardmodellen wird für einige Versicherungsunternehmen einen Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell zur Folge haben. Da einige dieser betroffenen Versicherungsunternehmen erhebliche Mittel in die Entwicklung ihres internen Modells gesteckt haben und weil die Versicherungsaufsicht in der Vergangenheit die Entwicklung interner Modelle gefördert hatte, wird die FINMA für diese Wechsel angemessene Rahmenbedingungen und insbesondere eine genügend lange Umsetzungsfrist vorsehen (Abs. 2). Sie wird danach trachten, nach Möglichkeit den Kapitalbedarf, der sich mit dem Wechsel zum Standardmodell und dessen Verwendung im Verhältnis zum bisherigen Kapitalbedarf unter dem internen Modell im Einzelfall ergibt, nicht unangemessen zu erhöhen. Das Ziel des vermehrten Einsatzes von Standardmodellen ist im Übrigen nicht die generelle Erhöhung der Kapitalanforderungen (vgl. dazu Ziffer 1.1).
Wie bisher ist das Versicherungsunternehmen für die regelmässige Überprüfung des Modells verantwortlich und es überprüft neu auch die internen Voraussetzungen für dessen einwandfreie Anwendung. Stellt das Unternehmen wesentliche Unzulänglichkeiten fest, muss es die notwendigen Schritte zur Behebung in die Wege leiten. In der Regel wird die jährliche Überprüfung genügen. Eine unterjährige Überprüfung kann jedoch angezeigt sein, wenn konkrete Hinweise auf eine Veränderung der Risikosituation vorliegen, etwa bei plötzlichem Wachstum des Versicherungsunternehmens (z. B. Übernahme eines Bestandes, Fusion), der Verwendung von Updates bei Vendor-Modellen oder in Krisensituationen. Die Modellierung muss jedenfalls mit der Dynamik des Geschäftes und des Marktumfeldes mithalten können.
Art. 50e
Im revidierten Recht wird auf die Möglichkeit verzichtet, einzelne Versicherungsunternehmen oder Kategorien von Versicherungsunternehmen von der SST-Pflicht freizustellen, weil der SST nach dem Wegfall von Solvabilität I das einzige Solvenzmessinstrument ist. Dafür kann die FINMA bei der Durchführung des SST Vereinfachungen nach bestimmten Kriterien (z. B. Grösse, Komplexität, Risikosituation) zulassen, was gezielte, risikobasierte Differenzierungen ermöglicht.
Art. 50f
Mit Kapitalauf- und -abschlägen soll dem Modellrisiko, den nicht modellierten Risiken und