Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

ren zum Beispiel Vorgaben für die Behandlung von Erneuerungsgeschäften oder für die Projektionsdauer.

Ferner kann die FINMA standardisierte Stresstests verlangen. Die Bezeichnung «Stresstest» zeigt, dass es sich nicht um zielkapitalrelevante Anforderungen handelt. Vielmehr geht es darum, die quantitativen Auswirkungen bestimmter adverser Ereignisse auf das risikotragende Kapital einer Gesellschaft zu untersuchen. Stresstests können durch die Auslenkungen bestimmter Risikofaktoren (einzeln oder kombiniert, instantan oder mehrperiodisch) definiert werden. Je nach den relevanten Fragestellungen, welche zu den SST-Berechnungen führen, werden diese für die Gesellschaften mehr oder weniger aufwändig ausfallen. Die FINMA kann somit, beispielsweise – analog zu den durch den IWF durchgeführten Stresstests – nicht zielkapitalbindende Stresstests ausgewählter Risikofaktoren durchführen und diese unter geeigneten Gruppen vergleichen.

Art. 98 Abs. 4

Buchstabe b wird obsolet infolge der in Art. 50f Bst. b neu geschaffenen Möglichkeit, Zu- oder Abschläge auch bei operationellen Risiken anordnen zu können.

Art. 198

Mit der Verweisung auf die Bestimmungen zum SST (Art. 41 ff.) wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gruppen-SST in sinngemässer Anwendung der SST-Normen zur Einzelaufsicht durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten ist. In der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht wird, anders als in der Einzelaufsicht, die Anwendung eines internen Modells nach wie vor die Regel darstellen.

Art. 198a

Mit dieser Bestimmung wird der so genannte granulare Gruppen-SST – Perspektive einzelner Unternehmen oder Clusters von eng zusammengehörenden Unternehmen – gefestigt und die geltende Aufsichtspraxis explizit in der AVO verankert. Die granulare Sichtweise ist der konsolidierten Sicht vorzuziehen, weil sie mehr Transparenz schafft und nicht ein einziger geglätteter Wert das Gesamtbild verzerrt. Der granulare Gruppen-SST ist in jedem Fall durchzuführen. Dazu müssen das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede juristische Einheit einer Versicherungsgruppe unter Berücksichtigung der gegenseitigen Wechselwirkungen bestimmt werden.

Nach Abs. 2 kann eine Versicherungsgruppe die Solvabilität nach SST zusätzlich auf konsolidierter Basis ermitteln. Die Offenlegungspflichten nach Art. 111a zur Solvabilität können mittels konsolidiertem Gruppen-SST erfüllt werden.

Art. 198b

Dieser Artikel legt fest, wann eine Versicherungsgruppe die Solvenzanforderungen des SST erfüllt. Abs. 2 präzisiert, dass die Erfüllung des Gruppen-SST nach den Prinzipien des SST beurteilt wird, unabhängig davon, ob einzelne juristische Einheiten oder Cluster der Versicherungsgruppe in der Schweiz oder im Ausland domiziliert sind.

Art. 201 und 202

Die Bestimmungen werden durch die Neuformulierung von Art. 198 obsolet, wonach der