Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

anerkannten Standards (ICPs der IAIS) und der EU-Regelung unter Solvency II gewährleistet. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die direkte Offenlegung auf Stufe AVO zu realisieren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll das neue Offenlegungs-Regime nicht vor dem Inkrafttreten der Solvency II-Richtlinie in Kraft gesetzt werden.

1.4 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die versicherungstechnischen Rückstellungen und das gebundene Vermögen stellen ein Kernelement des Versichertenschutzes dar. Sie sichern die Ansprüche der Versicherten aus den Versicherungsverträgen. Das VAG enthält allgemein die Pflicht zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und Grundsätze zum gebundenen Vermögen. Die Regulierung der Einzelheiten wird dem Bundesrat und der FINMA überlassen. Eine präzise Regulierung ist in diesem sensiblen Bereich von besonderer Bedeutung.

1.5 Versicherungsvermittleraufsicht

Im Vermittlerrecht werden, namentlich wegen eines einschlägigen Urteils des Bundesgerichts, Anpassungen vorgenommen.

1.6 Verschiedene weitere Anpassungen

Unter diesem Titel werden einzelne Anpassungen in die AVO aufgenommen, die sich seit deren Inkrafttreten aus den Bedürfnissen der Praxis ergeben haben. So erhält die Aufsichtsbehörde im Bereich der Schaden- und Lebensversicherung die Kompetenz, für die von ausländischen Versicherungsunternehmen zu stellende Kaution andere Hinterlegungsstellen als die Schweizerische Nationalbank (SNB) zuzulassen.

In der Gruppenaufsicht wird die Meldepflicht über den Erwerb oder die Veräusserung einer Beteiligung sowie über gruppeninterne Vorgänge vorverlegt.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Solvabilität

Der Titel des Kapitels lautet neu «Grundsätze und allgemeine Bestimmungen», da es mit dem Einbau des heutigen Art. 39 (neu Art. 22a) allgemeine Vorschriften enthält, die sowohl für Solvabilität I als auch für den SST relevant sind.

2.1.1 Solvabilität 1

Art. 15

Der bisherige Abs. 1 wird aufgehoben. Nach dem geänderten Abs. 2 erhält die FINMA die Kompetenz, andere Depotstellen zu bezeichnen, da die SNB für eine Kautionsstellung nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht (u.a. wegen dem Foreign Account Tax Compliance Act [FATCA]).