Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
technische Rückstellungen» verwendet.
Der bisherige Abs. 1 ergibt sich bereits aus den Art. 54 und 55 und wird deshalb aufgehoben. (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 1).
Der neue Abs. 1 entspricht dem alten Abs. 2 ohne den ersten Satz. Es besteht keine Veranlassung, den Versicherungsunternehmen vorzuschreiben, aus welchen Mitteln die versicherungstechnischen Rückstellungen zu erhöhen sind. Unterreservierte Bestände sollten keine Überschüsse mehr generieren, die zur Finanzierung herangezogen werden können.
Art. 63
Die Bestimmung wird mit dem neuen Art. 55 harmonisiert. Richtig gestellt wird auch, dass tatsächlich die Abfindungswerte und nicht nur die Rückkaufswerte durch die versicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sein müssen. Ein Abzug allfällig vorhandener aktivierter Abschlusskosten ist entsprechend sachgerecht.
Art. 64, 66 und 67
Die Bestimmungen sind wegen des neuen Art. 55 obsolet und werden aufgehoben.
Art. 65
Sachüberschrift und Abs. 1 werden redaktionell angepasst, indem neu der Begriff «versicherungstechnische Rückstellungen» verwendet wird.
Art. 68
Hier werden die Bestimmungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum Sollbetrag des gebundenen Vermögens soweit möglich mit den entsprechenden Lebensversicherungs-Bestimmungen koordiniert (vgl. Erläuterungen zu Art. 55).
Im geltenden Abs. 1 überschneiden sich die aufgeführten versicherungstechnischen Rückstellungen in nicht logischer Weise. Bst. a nimmt daher neu Bezug auf die Arten der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Art, 69. Die bisherigen Bst. b bis e entfallen, da diese Rückstellungen unter Bst. a fallen. Zum neuen Bst. b sei auf die Erläuterungen zu Art. 56 Abs. 1 verwiesen.
Das Bruttoprinzip (vormals in Abs. 1 Bst. a) wird neu in Abs. 2 verankert. Die bisherige Formulierung wird korrigiert, da sie missverständlich ist und in der praktischen Anwendung zu Problemen führte.
Der neue Abs. 3 entspricht sinngemäss Art. 56 Abs. 2. Nicht erwähnt sind hier die Policendarlehen und vorausbezahlte Versicherungsleistungen, da diese in der Schadenversicherung keine Rolle spielen. Analoges gilt für die noch nicht amortisierten Abschlusskosten.
Art. 69
In Abs. 1 werden die aktuell relevanten versicherungstechnischen Rückstellungen in der Schadenversicherung aufgeführt. Die Bst. f und g werden redaktionell angepasst.
Die Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen Art. 68 Abs. 1 Bst. d und 68 Abs. 3.