Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
mäss ist Abs. 3 ersatzlos zu streichen.
Nach dem bisherigen Wortlaut von Abs. 5 haben sich die speziellen Bilanzierungsvorschriften ausschliesslich auf die Versicherungszweige A2.1, A2.2 und A2.3 bezogen. In den Zweigen A2.4, A2.5 und A2.6 war daher nach den Regeln des OR zu bilanzieren. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der versicherungsspezifischen Regelungen in Art. 110 Abs. 3 und 5 nicht sinnvoll ist. Die Bilanzierungsvorschriften in Abs. 5 sind daher auf den ganzen Zweig A2 auszuweiten. Zudem sollen diese besonderen Rechnungslegungsvorschriften neu für sämtliche Anlagen gelten, die der Sicherstellung des Sparteils von Versicherungsverträgen im Versicherungszweig A2 dienen.
Art. 120 Abs. 1
Die Tarifierung ergibt sich aus den Grundlagen und Berechnungsmethoden für biometrische Risiken, aus den Verpflichtungen von garantierten Verzinsungen der Versichertenvermögen und aus der Bedeckung von Abschluss- und Verwaltungskosten. Die geltende Bestimmung erfasst die Bedeckung von Abschluss- und Verwaltungskosten nicht (ausdrücklich). Um daraus resultierende Untertarifierungen zu verhindern, wird die Bestimmung präzisiert.
Art. 121 Abs. 2
Die FINMA erhält die Kompetenz, die Limite oder den Zinssatz aus Solvenzsicherungsgründen auch nach unten anzupassen.
Art. 154
Die Bestimmung entspricht dem früheren Art. 49o der Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 1993 (AS 1993 3230, aufgehoben durch Art. 217 Ziff. 9 AVO [aLeVV]) in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung. Art. 49 aLeVV wurde gestützt auf Art. 15 aVAG erlassen, wonach der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang in- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung die von Personalversicherungseinrichtungen übernommenen Risiken decken können. Eine solche Delegationsnorm enthält das neue VAG nicht mehr, weshalb die Bestimmung aufzuheben ist.