Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
«FINMA» ersetzt.
In Abs. 3 wird der FINMA die Kompetenz eingeräumt, in generell-abstrakter Weise Umfang und Voraussetzung zur Zulassung anderer als der in Abs. 1 Bst. a bis j genannten Werte zum gebundenen Vermögen zu regeln. Damit wird eine rasche und angemessene Reaktion auf neue Anlagekategorien ermöglicht.
Art. 81
Das gebundene Vermögen für die fondsanteilgebundene Lebensversicherung muss neu mit den Anteilen bestellt werden, die den Versicherungsverträgen zugrunde liegen. Diese Kongruenz wurde bisher nicht verlangt, was zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Unterzweige A2.1, A2.2, A2.3 und A2.4, A2.5, A2.6 führte. Der Sparteil soll weiterhin mit den entsprechenden Fonds sichergestellt werden. Allfällige Garantien sind mit Anlagen nach Art. 79 sicherzustellen, welche die Wertschwankungen dieser Garantien möglichst gut replizieren. Weitere Vertragsbestandteile sind mit Werten nach Art. 79 sicherzustellen (vgl. auch die Erläuterungen zum neuen Art. 125a).
Die Abs. 1 und 2 beziehen sich neu nicht mehr nur auf den Sparteil der Versicherungsverträge, sondern, entsprechend der Anpassung von Artikel 77, auf die Versichertenansprüche. In Abs. 2 Bst. a und b wird ein redaktioneller Fehler korrigiert (Passivpositionen können nicht durch Aktiven bestellt werden).
Art. 84 Abs. 2
Der FINMA kann neu Ausnahmen vom Grundsatz zulassen, dass die Werte des gebundenen Vermögens unbelastet sein müssen. Dies kann zum Beispiel bei der Verpfändung von Titeln im Rahmen von sogenannten Pensionsgeschäften zum Tragen kommen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 75).
Art. 88 Abs. 3
Im Sinne einer redaktionellen Anpassung wird «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» ersetzt.
Art. 91a
Auslöser für diese Bestimmung ist der weltweite regulatorische Druck, OTC (over the counter)-Derivattransaktionen über zentrale Gegenparteien abzurechnen. Es wird erlaubt, die für die Teilnahme notwendigen Sicherheiten unter bestimmten Voraussetzungen aus dem gebundenen Vermögen zu stellen. Die Einzelheiten regelt die FINMA.
Art. 125a
Da das gebundene Vermögen in diesen Versicherungszweigen neu nicht mehr nur den Sparteil umfasst und der bisherige Art. 81 Abs. 1 entsprechend angepasst wurde, wird diese Bestimmung notwendig. Sie entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht.
Art. 127 Abs. 2
Der Begriff «Inventardeckungskapital» wird redaktionell durch «Inventardeckungsrückstellungen» ersetzt.