Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
fehlerhaften Anwendungen des genehmigten Modells (Standardmodell oder genehmigtes internes Modell) Rechnung getragen werden, insbesondere bei Modellvereinfachungen, bei denen die Unterschätzung des Zielkapitals, beziehungsweise eine Überschätzung des risikotragenden Kapitals nicht auszuschliessen ist. Mit dieser Bestimmung wird die aktuelle Aufsichtspraxis der Korrektur des ziel- oder risikotragenden Kapitals bei unzureichender oder fehlerhafter Modellierung auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt. Explizit wird hier auch aufgeführt, dass für bis anhin von der Gesellschaft nicht berücksichtigte Risiken eine entsprechende Korrektur vorgenommen werden kann. Die Festlegung der Auf- und Abschläge kann sich am SST-Bedeckungsgrad oder der Situation bei vergleichbaren Versicherungsunternehmen orientieren.
In der heutigen Praxis werden die operationellen Risiken nicht miteinbezogen (vgl. FINMA-RS 08/44 «SST», Rz. 93: operationelle Risiken werden nicht quantifiziert). Nach den
Grundsätzen des SST müssen künftig jedoch sämtliche relevanten Risiken modelliert werden. Der Einbezug der operationellen Risiken erfolgt auch aus Gründen der Äquivalenz zum EU-Aufsichtsregime.
Art. 51
Nach Abs. 1 wird die jährliche Ermittlung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals inskünftig zum Mindeststandard.
In Abs. 2 erhält die FINMA die Kompetenz, unter bestimmten Umständen die Frequenz der Ermittlung für ein einzelnes oder auch mehrere Versicherungsunternehmen (z.B. einer Branche) zu erhöhen. Sie soll sich dabei bei Bedarf mit einer näherungsweisen Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals begnügen können. Die FINMA kann die Frequenz der SST-Berichterstattung beispielsweise erhöhen, wenn die Solvenzanforderungen nicht mehr erfüllt sind oder sich die wirtschaftliche Situation einer Versicherungsgesellschaft deutlich verschlechtert hat.
Art. 52
Es erfolgt der Ersatz von marktnahen Rückstellungen durch den Begriff «marktnaher Wert der Versicherungsverpflichtungen» im Sinne einer begrifflichen Vereinheitlichung (siehe die Erläuterungen zum Anhang 3 in diesem Bericht).
Art. 53 Abs. 1
Die jährliche Verfassung des SST-Berichtes bildet den Mindeststandard. Die FINMA erhält die Kompetenz, den Bericht bei Bedarf in einer höheren Frequenz einzufordern.
Normalerweise müssen Versicherungsunternehmen – ausser Gruppen, welche einen Halbjahresbericht verfassen – einmal jährlich einen SST-Bericht einreichen. In besonderen Fällen kann allerdings eine höhere Frequenz angezeigt sein, so etwa, wenn eine zu einem Massnahmenplan führende Unterdeckung oder eine zu optimistische Modellierung häufigere SST-Berichte erfordern. Dies entspricht der geltenden Aufsichtspraxis. Im Einzelfall kann die FINMA der betroffenen Gesellschaft individuelle Erleichterungen bei einer häufigeren Berichterstattung zugestehen.
Art. 53a
Nach dieser neuen Bestimmung erhält die FINMA die Kompetenz, für Marktvergleiche zusätzliche SST-Berechnungen zu verlangen. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erhöhen, kann sie für diese Berechnungen einen einheitlichen Standard festlegen. Dazu gehö-