Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

Art. 155a

In der Krankenzusatzversicherung, wo die Tarife von der FINMA präventiv geprüft werden, müssen Mittel aus der Auflösung nicht mehr benötigter versicherungstechnischer Rückstellungen zwingend dem Versichertenkollektiv zugutekommen.

2.5 Revision des Vermittleraufsichtsrechts

Art. 185

Die Bestimmung wird aufgrund eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend präzisiert, dass das Vorliegen von Verlustscheinen nur dann ein Hindernis für die Registrierung eines Versicherungsvermittlers ist, wenn die Gründe für die Verlustscheine mit der Ausübung der Vermittlungstätigkeit nicht vereinbar sind.

Art. 189

Die Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler werden neu verpflichtet, der FINMA sie betreffende ins Strafregister einzutragende Verurteilungen wegen bestimmter strafbarer Handlungen gegen das Vermögen sowie Verlustscheine im Sinne von Art. 185 zu melden. Ohne eine solche Meldung wäre die FINMA über die Zeit nicht in der Lage, die persönlichen Voraussetzungen von Art. 185 zu prüfen.

2.6 Verschiedene weitere Anpassungen

2.6.1 Gruppen und Konglomerate

Art. 192 Abs. 2 und Art. 194 Abs. 1

Die Meldepflicht für wesentliche Beteiligungen und für wichtige gruppeninterne Vorgänge wird (in Analogie zur Einzelaufsicht) zeitlich vorverlegt, damit die FINMA nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder erst nach den ausländischen Aufsichtsbehörden informiert wird.

Art. 205 Abs. 2

Die Genehmigungspflicht für einzelne Unternehmen ist nicht sachgerecht. Die FINMA soll vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen, ob Unternehmen eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat bilden. Demgemäss ist Art. 205 Abs. 2 zu streichen.

2.6.2 Lebensversicherung

Art. 110 Abs. 3 und 5

Art. 667 Abs. 2 und 3 OR, welche der bisherige Abs. 3 zitiert, sind per 1. Januar 2013 aufgehoben worden. Eine Anpassung an die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts erübrigt sich jedoch, da das OR auch ohne diesen Verweis zur Anwendung kommt. Demge-