Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

auch qualitative Informationen durch die Versicherungsunternehmen offengelegt werden. Im Vordergrund stehen die IAIS Insurance Core Principles (ICP 20) und die EU-Richtlinie «Solvabilität II» (Art. 51 und 256). Diesen Anforderungen genügt das schweizerische Versicherungsaufsichtsregime nach geltendem Recht nicht, was im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung der schweizerischen Versicherungsaufsicht zur Solvabilität II–Richtlinie beanstandet wurde und zu einem Vorbehalt führte (EIOPA Advice to the European Commission, Equivalence assessment of the Swiss supervisory system in relation to articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive). Um Wettbewerbsnachteile für schweizerische Versicherungsunternehmen zu vermeiden, wird der Bundesrat Art. 111a voraussichtlich zeitgleich mit dem geplanten EU-Disclosure-Regime in Kraft setzen.

Art. 203a und Art. 204

Auch Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate haben einen Bericht über die Finanzlage zu veröffentlichen.

2.4 Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

Die Regelungen des 4. Titels gelten für die statutarische und die aufsichtsrechtliche Rechnung. Sie sind für den SST nicht anwendbar.

Titel des ersten Abschnitts:

Art. 54 enthält die Grundsätze zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für alle Versicherungsbranchen. Dies wird durch den neuen Titel des 1. Abschnitts verdeutlicht.

Art. 54

Abs. 1 verlangt neu nicht mehr den förmlichen Nachweis, sondern einfach das Vorhandensein ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen. Dies namentlich deshalb, weil der laufende, unterjährige Nachweis ausreichender Rückstellungen sehr aufwändig ist. Klar ist, dass das Versicherungsunternehmen ständig über ausreichende Rückstellungen verfügen muss (vgl. Art. 16 Abs. 1 VAG). Es reicht namentlich nicht aus, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich sicherstellt, dass die Rückstellungen auf bestimmte Stichtage (beispielsweise per Jahres- oder Quartalsende) hin ausreichend sind.

Die bisherigen Bst. a und b von Abs. 1 sind in Anbetracht der Kompetenzregelung von Abs. 3 nicht notwendig und werden deshalb aufgehoben. Bst. b war zudem als generelle Norm nicht geeignet, da die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen je nach Branche im Sollbetrag unterschiedlich behandelt werden. Z. B. spielen Schwankungsrückstellungen für die Lebensversicherung keine relevante Rolle. Wesentliche Vorgaben für die Rückstellungsarten werden unter den Abschnitten für die einzelnen Branchen aufgeführt.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 4. Der FINMA wird die Kompetenz übertragen, Regelungen zu Art und Umfang der Rückstellungen zu erlassen. Dies beinhaltet auch die Regelungskompetenz betreffend Bildung und Auflösung von Rückstellungen.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 3.