Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten
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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)
uspi ist unter dem Vorbehalt einverstanden, dass Art. 9 Abs. 1 und 19 Abs. 1 lit. c VMWG, und folglich auch die Nennung des Verzeichnisses der Schlichtungsbehörden, aus dem Formular gestrichen werden.
CGI: Eine kantonale Regelung würde die Nennung der kantonalen Schlichtungsbehörden ermöglichen. Zudem würde die neue Regelung zu viel Zeit in Anspruch nehmen.
WOHNEN SCHWEIZ: Aus Gründen der Rechtssicherheit und der schweizweiten Vereinheitlichung der Verfahren ist es sinnvoll, die Zuständigkeit für das Formularwesen dem Bund zu übertragen.
Hausverein: Es reduziert die administrative Belastung der Vermietenden und des Verbandes als Dienstleistungserbringer.
VII: Der administrative Aufwand wird verringert. Es müsste die Erwähnung des Verzeichnisses der Schlichtungsbehörden (Art. 9 Abs. 1 lit. e und 19 Abs. 1 lit. c VMWG) gestrichen werden, ansonsten der administrative Aufwand zunehmen würde.
CATEF: Die Einführung dieser Massnahme hat eine Erhöhung des bürokratischen Aufwandes zur Folge. Zudem kann der Mieter bereits heute den Mietzins des Vormieters anfragen. Diese Regelung entzieht den Vermietern die vertragliche Freiheit, beim Mieterwechsel über die Neufestlegung des Mietzinses zu verfügen und führt zu rechtlichen Unsicherheiten. Hinzu kommt, dass es keinem Bedürfnis der Mietenden entspricht.
Sämtliche Erhebungen in dieser Angelegenheit haben ergeben, dass die Zufriedenheit der Mietenden mit den Mietbedingungen sehr hoch ist.
Wohnbaugenossenschaften Schweiz: Die Vereinheitlichung führt zu einer administrativen Entlastung. Das BWO ist für die Genehmigung die richtige Stelle.
FRI: Die Massnahme stellt einen administrativen Mehraufwand dar. Einerseits muss das BWO dennoch auf die verschiedenen Schlichtungsbehörden verweisen und andererseits müssen selbst in mehreren Kantonen tätige Verwaltungen auf die Angabe der diversen Schlichtungsbehörden achten. Zudem wird angezweifelt, dass das BWO für allfällige Anfragen zum Formular über genügend Ressourcen verfügt.
HEV: Die regionale Zuständigkeit sollte infolge kantonaler Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte beibehalten werden.
uspi: Es müsste die Erwähnung des Verzeichnisses der Schlichtungsbehörden
(Art. 9 Abs. 1 lit. e und 19 Abs. 1 lit. c VMWG) gestrichen werden.
5.1.6 Weitere interessierte Organisationen
EML, EKFF, Konsumentenschutz, acsi, Pro Familia und SVV sind mit dem Vorschlag einverstanden.
ASIP, bauenschweiz, SBV, CP und FER sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden.
Suissetec und Pro Senectute nehmen zum Vorschlag keine Stellung.
ASIP: Die Einführung der Formularpflicht würde einen Anstieg der Anfechtungen von Anfangsmietzinsen mit sich führen, was eine Rechtsunsicherheit für die Berechnung der Mieten sowie eine verminderte Investitionsbereitschaft zur Folge hätte.
EKFF: Die Vorlage ist eine gute Möglichkeit, um gegen missbräuchliche Mietzinse vorzugehen.
SBV: Die regionale Zuständigkeit sollte infolge kantonaler Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte beibehalten werden.
CP: Der Nutzen dieser Regelung wird angezweifelt für Vermieter, die Objekte in diversen Kantonen haben. Hinzu kommt, dass sie einen Mehraufwand für das BWO bedeutet ohne dass eine Verbesserung des Systems erwiesen wäre.