Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

Konsumentenschutz, acsi: Durch die Vereinheitlichung der Formulare wird die Transparenz erhöht. Die Formulare müssen verständlich abgefasst sein und nötigen Informationen enthalten. Der Mieterseite muss es möglich sein, ihre Rechte ohne Konsultation von weiteren Stellen wahrzunehmen.

Pro Familia: Die erwähnte Frist von zehn Tagen vor Beginn der Kündigungsfrist wird als zu kurz erachtet. Eine Verlängerung auf 30 Tage wird begrüsst.

SVV: Es ist ungewiss, ob eine tatsächliche Vereinfachung des Verfahrens erfolgen kann, wenn das Bundesformular kantonalen Besonderheiten wie u.a. der Bezeichnung der örtlichen Schlichtungsbehörden Rechnung tragen muss.

FER: Aufgrund der kantonalen Besonderheiten, wie die Bezeichnung der zuständigen Behörden, ist die Umsetzung der Vorschriften nicht realistisch.

5.2 Artikel 269d Absatz 2 OR (Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter): Karenzfrist für Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender oder energetischer Verbesserungen

5.2.1 Kantone

AG, AR, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VS, ZG und ZH sind mit dem Vorschlag einverstanden.

BL, GL, GR, SH und UR lehnen den Vorschlag ab.

VD ist mit der vorgeschlagenen Regelung nur teilweise einverstanden, da sie den Zielen der Energiestrategie 2050 des Bundes widerspricht und macht den Vorschlag, dass die Karenzfrist bei energetischen Verbesserungen nicht zur Anwendung gelangt.

AG: Die Dauer von einem Jahr stellt eine Minimalfrist dar.

BS, ZG: Die Dauer von einem Jahr ist angemessen.

FR: Es muss sichergestellt sein, dass diese Massnahme nicht zur Verzögerung von energetischen Sanierungen führt.

GE, ZH: Der Gesetzestext sollte so formuliert werden, dass die Unterscheidung zwischen wertvermehrenden und energetischen Verbesserungen aufgehoben wird, so z.B: „Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender, namentlich energetischer Verbesserungen können…“.

VS: Die Mehrheit der Mietverträge sieht eine Mindestdauer von einem Jahr vor. In diesen Fällen kann eine Mietzinserhöhung ohnehin nicht vor Ablauf eines Jahres wirksam werden.

LU: Es kann verhindert werden, dass bereits kurz nach Mietbeginn eine Mietzinserhöhung erfolgt.

BL: Die Mieter erhalten sofort nach Fertigstellung der wertvermehrenden Investition einen Mehrnutzen. Der Schutz kann durch Vermieter durch frühe Ankündigungen ausgehebelt werden.

GL: Es ist nicht klar, weshalb wertvermehrende und energetische Verbesserungen anders gestellt sein sollen als andere Mehrleistungen wie die Vergrösserung der Mietsache oder zusätzliche Nebenleistungen. Der Mieter profitiert auch bei energetischen Verbesserungen.

GR: Die Sperrfrist würde eine zusätzliche Hürde darstellen. Investitionen für wertvermehrende und energetische Verbesserungen würden behindert.

SH: Die im Entwurf verankerte Jahresfrist ist ohne Relevanz.