Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

5.4.3 Dachverbände

SSV und Travail.Suisse sind mit dem Vorschlag einverstanden.

sgv lehnt den Vorschlag ab.

5.4.4 Mieterorganisationen

SMV, ASI, SMV-D und ASLOCA Romande können den Vorschlag innerhalb des vorliegenden Gesamtpakets akzeptieren.

5.4.5 Vermieterorganisationen

SVIT, CGI, WOHNEN SCHWEIZ, Hausverein, CATEF, Wohnbaugenossenschaften Schweiz und HEV sind mit dem Vorschlag einverstanden.

FRI ist mit dem Vorschlag einverstanden, sofern die in der Waadt angewandte Lösung (das Senden einer Kopie des Vertrages) weiterhin möglich ist.

SVIT: Eine Ergänzung des Artikels, welche die Rechtsfolgen beim Fehlen einer schriftlichen Anzeige erwähnt, wäre wünschenswert.

CATEF: Eine tatsächliche Verbesserung wäre gewesen, wenn die Erhöhungen automatisch, ohne Notwendigkeit einer Anzeige, in Kraft treten würden.

HEV: Die Regelung kann Rechtsunsicherheiten herbeiführen, da nicht klar ist, welches die Rechtsfolgen beim Fehlen einer schriftlichen Anzeige sind. Somit stellt sich die Frage, ob es eine entsprechende Anzeige überhaupt braucht. Insbesondere, da der Mieter bereits bei Vertragsabschluss weiss, dass es sich um ein Mietverhältnis mit gestaffeltem Mietzins handelt.

5.4.6 Weitere interessierte Organisationen

EML, CP, Konsumentenschutz, acsi, FER und Pro Familia sind mit dem Vorschlag einverstanden.

SVV lehnt den Vorschlag ab.

ASIP, EKFF, bauenschweiz, suissetec, Pro Senectute, SBV nehmen zum Vorschlag keine Stellung.

CP: Es ist mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes zu rechnen.

5.5 Artikel 270 Absatz 2 OR (Anfangsmietzins): Ausweitung der Formularpflicht auf die ganze Schweiz

5.5.1 Kantone

BS, BE, FR, GE, JU, NE, SG, SO, TG, TI, VD und ZG sind mit dem Vorschlag einverstanden.

AG, AR, AI, BL, GL, GR, NW, OW, SH, SZ, UR und VS lehnen diese Massnahme ab. ZH ist mit dem Vorschlag einverstanden, dies aber nur falls das einschränkende Kriterium des Wohnungsmangels zur Anwendung gelangt.

LU: Im Kanton Luzern lehnte der Kantonsrat 2013 eine Motion ab, die die Einführung der Formularpflicht auf Kantonsebene zum Ziel hatte.

ZH: Die Vorschrift, wonach das Formular vor Abschluss des Mietvertrages abzugeben ist, wird ausdrücklich begrüsst. Entgegen den Erläuterungen soll die Formularpflicht auch nach umfassenden Sanierungen gelten, um die Verteuerung des Mietobjekts transparent zu machen und missbräuchliche Kündigungen zu erschweren.

BS, BE, ZG: Durch die Formularpflicht wird die Transparenz sichergestellt.