Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

mietungsaufwand und die Anreize zu Unterhalt und Erneuerung des Liegenschaftsbestandes aus.

Pro Familia: Der gewählte Ansatz, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt unbestrittene Massnahmen zugunsten der Vermieter berücksichtigt, wird ausdrücklich begrüsst.

Pro Familia: Gegenwärtig wird festgestellt, dass viele Familien aus unterschiedlichen Gründen Schwierigkeiten aufweisen, eine angemessene Wohnung zu einem tragbaren Preis zu finden. Bei der Miete handelt es sich um den grössten Ausgabenposten im Warenkorb einer Familie. Auf der anderen Seite wird die Grösse der Wohnung längst nicht mehr immer den Bedürfnissen der Familien gerecht.

Pro Familia: Seit einigen Jahren sind die Hypothekarzinsen sehr tief. Dennoch besteht bei den Mieten seit 2008 ein kontinuierlicher Anstieg. Während dieses Zeitraums lagen die Mietzinserhöhungen über der Entwicklung der Reallöhne.

5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Artikel 266l Absatz 2 und 298 Absatz 2 OR (Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen) sowie Artikel 269d Absatz 1 OR (Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter): Vom BWO erstelltes oder genehmigtes Formular

5.1.1 Kantone

AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG und ZH sind mit der vorgeschlagenen Massnahme einverstanden.

AR, NW, SH, UR und VS lehnen den Vorschlag ab.

BS: In Anbetracht der Vor- und Nachteile dieser Massnahme wird von einer Empfehlung abgesehen. Sofern die Kompetenz auf den Bund übertragen wird, sollten lange Übergangsfristen gewährt werden.

AG: Diese Massnahme führt zu einer administrativen Entlastung.

AI, NE, OW, SZ, ZG, ZH: Der Vorschlag führt zu einer Entlastung der Kantone.

AI, NE, OW, VD, ZH: Für die Vermieter wird die Genehmigung des Formulars vereinfacht.

BL, FR, NE, OW, SZ, ZH: Die Massnahme führt zu einer einheitlichen Genehmigungspraxis und dient der Rechtssicherheit.

BL: Vermieter, die in mehreren Kantonen tätig sind, werden jeweils nur noch ein Gesuch stellen müssen. Es muss überprüft werden können, welche privaten Formulare genehmigt worden sind.

GE: Es ist wichtig, dass dabei ein kantonaler Handlungsspielraum erhalten bleibt, damit die Informationen über die Adresse der Schlichtungsbehörde oder betreffend kantonaler Förderleistungen zugunsten der Mieter sichergestellt sind.

GL: Diese Massnahme führt zu einer Verfahrensvereinfachung und -vereinheitlichung.

GR: Bei den Kantonen fällt ein gewisser Administrativaufwand weg. Es kann vermieden werden, dass eine Immobilienverwaltung ihr Formular in mehreren Kantonen genehmigen lassen muss. Im zweiten Satz von Artikel 269d Absatz 1 sollte ergänzt werden,

dass das Formular auch für die Begründung zu verwenden ist.

SZ: Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Schlichtungsbehörden wie bisher aus dem Formular ersichtlich sind.