Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten
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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)
Mit der Revision des Mietrechts würde sich die Gelegenheit bieten, die Formularpflicht auf die Geschäftsraummiete auszudehnen.
Gastro Suisse: Im Zusammenhang mit der Wohnraum- und Geschäftsraummiete bestehen grosse Abgrenzungsprobleme. Diese könnten sich erübrigen, wenn die Formularpflicht auf die Geschäftsraummieten ausgedehnt wird.
SVV: Die Formularpflicht bei Wiedervermietungen wird als untaugliches Instrument erachtet, um die Mietzinsentwicklung zu beeinflussen. Als Beispiel wird der Kanton Genf angeführt, in welchem die Mietzinse bei der Wiedervermietung im Durchschnitt um 20 Prozent erhöht werden.
FER: Durch die Verpflichtung des Vermieters beim Abschluss eines neuen Vertrages die Mietzinsfestsetzung abzugeben, wird die vertragliche und die ökonomische Freiheit beschränkt. Im Kanton Genf konnte die Erfahrung gewonnen werden, dass der Wohnungsmangel weiter andauert.
SVV: In denjenigen Kantonen, in welchen die Pflicht zur Mitteilung des Vormietzinses eingeführt wurde, zeigt die Erfahrung, dass die Anfechtung des Anfangsmietzinses angekurbelt worden ist. Mit der neuen Regelung würde eine Mehrbelastung von Schlichtungsbehörden und Gerichten einhergehen.
SVV: Der Gesetzestext enthält keine Regelung zur Frage, wie die Vermieterschaft beweisen kann, dass sie die Information über den Vormietzins sämtlichen potentiellen Mietern hat zukommen lassen.
EML: Die Regelung widerspricht dem Grundsatz von „pacta sunt servanda“ und führt zu mehr Anfechtungen. Ausserdem benachteilige diese Änderung den Vermieter, da er sich infolge Gesetz und Rechtsprechung (insbes. bei der Prüfung der Orts- und Quartiersüblichkeit) nicht mehr gegen eine Anfechtung wehren kann. Hinzu kommt, dass die Einführung auch zu Anfechtungen in Gemeinden mit vergleichsweise tiefen Mietzinsen führt und dass der Vermieter die Benachteiligung, den Mietzins bei Mieterwechsel nicht mehr anpassen zu können, durch eine Mieterpräselektionierung begegnet. Es wird vorgeschlagen, eine solche Änderung erst zu gewähren, wenn die Missbräuchlichkeit von Mietzinsen klar definiert wurde.
5.6 Weitere Bemerkungen und Anregungen
5.6.1 Art. 269c OR
FRI: Die Änderung der Terminologie von „majoré“ zu „augmenté“ ist nicht treffend, da die vereinbarte Staffelung auch eine Mietzinssenkung betreffen kann.
5.6.2 Art. 269d Abs. 3 OR
SGB: Damit die präventive Massnahme der Formularpflicht die nötige Durchsetzungskraft erhält, müsste unbedingt die falsche Begründung sanktioniert werden. Der SGB fordert eine Ergänzung von Artikel 269d Absatz 3 um einen neuen Buchstaben c: "c. eine nachweislich falsche Begründung nennt."
SMV, ASI, SMV-D, ASLOCA Romande: Eine Begründung, welche offensichtlich falsch ist, muss zur Nichtigkeit führen.
5.6.3 Art. 270 Abs. 1 OR
UR: Eine Anfechtung soll nicht mehr möglich sein, wenn der Mieter korrekt über den vorherigen Mietzins informiert worden ist und er den Mietvertrag abgeschlossen hat.