Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

terwechseln dennoch grosse Mietzinssteigerungen. Es besteht die Gefahr, dass mehr Bürokratie entsteht und die Schlichtungsbehörden und Gerichte stärker belastet werden. Sollte die Formularpflicht dennoch eingeführt werden, so müsste sie auch für Geschäftsräume gelten.

GR: Gemäss Artikel 256a Absatz 2 OR kann heute schon jeder Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Vormietzinses mitgeteilt wird. Auch ohne Formularpflicht besteht eine Anfechtungsmöglichkeit. Die Wirkung einer Formularpflicht auf den Bestand an Leerwohnungen ist fraglich. Schliesslich entsteht zusätzlicher Administrativaufwand für die Vermietenden.

OW: Die Formularpflicht stellt einen Eingriff in die Eigentums- und Vertragsfreiheit dar, der Administrativaufwand für Vermieter wird höher und der Nutzen ist fraglich, da sich am Recht des Mieters, den Anfangsmietzins anzufechten, nichts ändert.

SH: Es ist fraglich, ob die Formularpflicht ohne Berücksichtigung örtlicher Unterschiede nötig ist und ob die Pflicht auch bestehen soll, wenn sich die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt wieder normalisieren. Sollte die Formularpflicht dennoch eingeführt werden, so müsste sie auch für Geschäftsräume gelten.

SZ: Die preisdämpfende Wirkung ist ungewiss. Die Formularpflicht ist unverhältnismässig. Sie führt zu unnötigem administrativem Aufwand und Rechtsunsicherheit.

UR: Der Kanton Uri hat bisher wie ein Grossteil der übrigen Kantone von der Kompetenz zur Einführung der Formularpflicht keinen Gebrauch gemacht.

VS: Die Vertragsfreiheit wird beeinträchtigt. Die kantonale Zuständigkeit hat sich bewährt. Nur sieben Kantone haben von der Möglichkeit, die Formularpflicht einzuführen, Gebrauch gemacht. Die Massnahme ist unnötig und unverhältnismässig. Aufgrund der geltenden Einschränkungen betreffend Mietzinsanpassung im laufenden Mietverhältnis, erscheint es legitim, dass der Vermieter den Mietzins bei einem Neuabschluss ohne übertriebenen Formalismus anpassen darf.

5.5.2 Politische Parteien

BDP, CVP, EVP, GPS und SP sprechen sich für die Änderung aus.

SVP und FDP lehnen die Änderung ab.

GPS: Die Formularpflicht wird befürwortet, da sie mehr Transparenz schafft. Es sollte ebenfalls angegeben werden müssen, auf welchem Referenzzinssatz der bisherige Mietzins beruht und wie hoch die Nebenkosten in den vergangen Jahren effektiv waren. Die Formularpflicht sollte auch bei Erstvermietungen und nach umfassenden Sanierungen gelten, letzteres auch um unangemessenen Erhöhungen zu begegnen. Die Formularpflicht sollte auch bei Geschäftsmieten kleinerer und mittlerer Betriebe (KMU) gelten. Die Nichtigkeit von nicht oder falsch begründeten Mietzinserhöhungen sollte klar geregelt werden.

SP: Insbesondere wird die Geltung einer schweizweiten Formularpflicht unabhängig vom Kriterium des lokalen Wohnungsmangels befürwortet. Gleiches gilt für die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit bei verspäteter Abgabe des Formulars.

CVP: Aufgrund von Artikel 109 BV, wonach der Bund Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse erlässt, ist die Ausdehnung der bereits in sieben Kantonen geltenden Regeln auf die ganze Schweiz angemessen und der aktuellen Situation angepasst. Auch wird begrüsst, dass die Information spätestens bis zum Vertragsabschluss erfolgen muss. Der Verzicht auf das Kriterium des Wohnungsmangels wird ebenfalls befürwortet, da die Missbrauchsbekämpfung eine dauerhafte Aufgabe darstellt, die von der Entwicklung des Immobilienmarktes unabhängig sein muss.