Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

verzögerte Refinanzierung der Sanierung entstehen würden. Eine Folge der in die Vernehmlassung gegebenen Änderung besteht in einer Ungleichbehandlung der Mieter. Bei bestehenden Mietern müsste eine sofortige Mietzinserhöhung erfolgen.

SVV: Die neue Bestimmung steht in einem Widerspruch zu Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Entsprechend dieser Vorschrift dürfen Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Investitionen und energetischer Verbesserungen erst nach Ausführung der Arbeiten und bei Vorliegen der sachdienlichen Belege angezeigt werden.

FER: Anreize, die Vermieter zu energetischen Verbesserungen zu bewegen, werden durch die Vorschrift auf das Abstellgleis geschoben.

5.3 Artikel 269d Absatz 5 OR (Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter): Mechanisch nachgebildete Unterschrift

5.3.1 Kantone

AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH sind mit dem Vorschlag einverstanden.

AR, AI, GE, LU, OW, SZ, ZG, ZH: Der Administrativaufwand für Liegenschaftsverwaltungen wird kleiner.

BL, VS, ZH: Die Faksimile-Unterschrift sollte immer gültig sein, unbesehen vom Inhalt der Mietvertragsänderung.

GE: Die Faksimile-Unterschrift sollte bei jeder Mitteilung, für die das Formular vorgeschrieben ist, gültig sein.

BS, GR: Es ist zu prüfen, ob die Faksimile-Unterschrift auch für die Erhöhung von Nebenkostenpauschalen zulässig sein sollte.

5.3.2 Politische Parteien

BDP, CVP, EVP, GPS und SP sprechen sich für die Änderung aus.

SVP und FDP lehnen die Änderung ab.

BDP: Diese Anpassung ist unbestritten und überfällig.

FDP: Die vorgeschlagenen Massnahmen scheinen nicht in eine Gesamtrevision der das Mitteilungswesen im Mietrecht betreffenden Regeln integriert zu sein. Daher besteht die Gefahr, dass damit Rechtsunsicherheit geschaffen wird.

SVP: Durch die teilweise Zulässigkeit der Faksimile-Unterschrift würden die mit der vorgeschlagenen Formularpflicht verbundenen Nachteile nicht wettgemacht. Für die grosse Zahl der privaten Vermieter, ergeben sich zudem keine Erleichterungen, da sie keine Massensendungen produzieren.

5.3.3 Dachverbände

SSV und Travail.Suisse sind mit dem Vorschlag einverstanden.

sgv lehnt den Vorschlag ab.

5.3.4 Mieterorganisationen

SMV, ASI, SMV-D und ASLOCA Romande sind mit dem Vorschlag innerhalb des vorliegenden Gesamtpakets einverstanden.