Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten
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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)
neuen Mietern. Zudem profitieren alle Mieter bereits vom ersten Tag von den wertvermehrenden oder energetischen Massnahmen.
CATEF: Diese Regelung widerspricht dem System, eine Änderung des Mietzinses zu jeder möglichen Vertragsänderungsfrist anpassen zu können.
Wohnbaugenossenschaften Schweiz: Es wird befürchtet, dass kleineren, im Nebenamt geführten Genossenschaften Formfehler unterlaufen könnten, wodurch entstandene Kosten nicht durch entsprechende Mieteinnahmen gedeckt würden. Dies hätte Mietzinsverluste zur Folge.
FRI: Der Mehrnutzen dieser Information für die Mieter wird angezweifelt. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass diese Neuerung für die Vermieter einen bürokratischen Mehraufwand verursacht.
uspi: Diese Regelung hindert den Vermietenden eine Änderung des Mietzinses vorzunehmen, wirkt sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft der Vermietenden aus und widerspricht dem Grundsatz „pacta sunt servanda“.
5.2.6 Weitere interessierte Organisationen
EML, Konsumentenschutz, acsi, Pro Familia und Gastro Suisse sprechen sich für eine Änderung aus.
ASIP, bauenschweiz, suissetec, SBV, CP, SVV und FER lehnen den Vorschlag ab.
EKFF und Pro Senectute nehmen zum Vorschlag keine Stellung.
ASIP: Die Sperrfrist wäre eine zusätzliche Hürde für die Vermietenden, da bereits nach geltendem Recht Mietzinserhöhungen im Zusammenhang mit derartigen Investitionen hohe Hürden bezüglich Berechnung und Beweispflicht meistern müssen.
bauenschweiz, suissetec, SBV und CP: Es wird befürchtet, dass sich die Sperrfrist investitionshemmend auswirkt und es keine förderliche Lösung ist, um energetische Verbesserungen voranzutreiben.
bauenschweiz: Es wird befürchtet, dass sich die Sperrfrist investitionshemmend auswirkt und es keine förderliche Lösung ist, um energetische Verbesserungen voranzutreiben. Zudem zeichnet sich ohnehin eine Beruhigung des Immobilien- und somit auch dem Mietwohnungsmarktes ab.
EML: Die Frist ist gerechtfertigt und fair.
Konsumentenschutz, acsi: Die einjährige Sperrfrist wird als zu kurz erachtet. Es ist nur selten möglich, eine Sanierung innerhalb eines Jahres zu planen, umzusetzen und die Mietzinserhöhung mit den geltenden Fristen anzukündigen. Aus diesem Grund soll die Frist auf drei Jahre verlängert werden.
Pro Familia: Die Frist von einem Jahr ist zu kurz bemessen. Oft kann ein Mietvertrag erst nach einem Jahr gekündigt werden. In Anlehnung an die Praxis beim gestaffelten Mietzins wird vorgeschlagen, die Frist auf drei Jahre zu verlängern.
Pro Familia: Erachtet eine Präzisierung des Artikels für notwendig: "Mietzinserhöhungen auf Grund von Investitionen für wertvermehrende, namentlich energetische, Verbesserungen…".
SVV: Durch den neuen Absatz wird die Vermietung von leer stehendem Wohnraum erheblich erschwert. Energetische Verbesserungen beziehen sich jeweils auf die gesamte Liegenschaft oder die gesamte Überbauung. Oft dürften während der Planung von energetischen Massnahmen einzelne Wohnungen für eine Wiedervermietung auf dem Markt sein. Die Information der Mietinteressenten ist mit einem erhöhten administrativen Aufwand verbunden. Daneben ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Weitervermietung erschwert wird, wodurch Mietzinsausfälle und eine