Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

5.3.5 Vermieterorganisationen

CGI, WOHNEN SCHWEIZ, Hausverein, VII, CATEF, Wohnbaugenossenschaften Schweiz, FRI, HEV und uspi sind mit dem Vorschlag einverstanden.

SVIT ist mit der Änderung bedingt einverstanden.

CGI: Die Regelung entspricht dem Zeitgeist im Vertragswesen.

SVIT: Die Änderung sollte zusätzliche Rechtsunsicherheit vermeiden. Die Rechtsunsicherheit ergibt sich insbesondere aus der Beschränkung der Zulässigkeit der Faksimile-Unterschrift. Zudem bringt diese Änderung dem Grossteil der Vermieter, die Privatpersonen sind, keine Erleichterung.

VII: Es ist eine administrative Erleichterung und sollte auf sämtliche mit dem Mietvertrag im Zusammenhang stehende Vertragsanpassungen angewendet werden.

CATEF: Diese Regelung hätte schon lange eingeführt werden müssen, ist aber für kleine Vermieter nicht von Relevanz.

HEV: Eine Erweiterung der Faksimile-Unterschrift weit über die Erhöhung von Nebenkostenakonti hinaus wäre zeitgemässer.

5.3.6 Weitere interessierte Organisationen

EML, SBV, CP, Konsumentenschutz, acsi, Pro Familia, FER und SVV sprechen sich für die Änderung aus.

ASIP, EKFF, bauenschweiz, suissetec und Pro Senectute nehmen zur Änderung keine Stellung.

SBV: Die Faksimile-Unterschrift führt zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Vermietende. Zudem ist ihre Einführung im digitalen Zeitalter längst überfällig.

CP: Es ist mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes zu rechnen.

SVV: Die Beschränkung der Faksimile-Unterschrift auf die Mietzinserhöhungen und die Anpassung von Akontobeträgen für Nebenkosten ist nicht nachvollziehbar. Die eigenhändige Unterzeichnung von Vertragsanpassungen bedeutet für grosse Liegenschaftsverwaltungen einen grossen Aufwand. Artikel 269d Absatz 5 OR wäre anzupassen:

"Für die Mitteilung auf dem vom BWO erstellten oder genehmigten Formular genügt als Unterschrift eine mechanische Nachbildung."

5.4 Artikel 269d Absatz 6 OR (Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter): Schriftliche Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei gestaffelten Mietzinsen

5.4.1 Kantone

AI, AR, BE, BS, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZG und ZH sind mit dem Vorschlag einverstanden.

BS: Die Rechtsfolgen einer unterlassenen schriftlichen Anzeige müssten gesetzlich geregelt werden.

5.4.2 Politische Parteien

BDP, CVP, EVP, GPS und SP sprechen sich für die Änderung aus.

SVP und FDP lehnen die Änderung ab.

FDP: Die vorgeschlagenen Massnahmen scheinen nicht in eine Gesamtrevision der das Mitteilungswesen im Mietrecht betreffenden Regeln integriert zu sein. Daher besteht die Gefahr, dass damit Rechtsunsicherheit geschaffen wird.