Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten

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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)

UR: Wenn der Vermieter wertvermehrende oder energetische Verbesserungen vornimmt, soll er sie auch weiterverrechnen können.

5.2.2 Politische Parteien

BDP, CVP, EVP, GPS und SP sprechen sich für die Änderung aus.

SVP und FDP lehnen die Änderung ab.

GPS: Die Sperrfrist wird begrüsst, sie sollte aber auf drei Jahre verlängert werden. Da eine Sanierung zuerst angekündigt, umgesetzt und die Mietzinserhöhung fristgerecht mitgeteilt werden muss, wäre eine einjährige Frist in den meisten Fällen ohnehin bereits verstrichen.

BDP: Die Mieterschaft muss nach Abschluss eines Mietvertrages die Sicherheit haben, dass der Mietzins nach Einzug in die Wohnung nicht innert kürzester Zeit wesentlich erhöht wird. Gleichzeitig soll die Länge der Sperrfirst nicht dazu führen, dass Investitionen in die Gebäudesanierung erschwert oder zu lange verzögert werden.

FDP: Eine solche Karenzfrist widerspricht den Zielen der Energiestrategie 2050 und der kantonalen Energieziele, indem energetische Gebäudesanierungen erschwert werden.

5.2.3 Dachverbände

SSV, SGB und Travail.Suisse sind mit dem Vorschlag einverstanden.

sgv lehnt den Vorschlag ab.

SGB: Die Frist ist mit einem Jahr sehr kurz bemessen. Die meisten Mietverträge enthalten eine Sperrfirst von einem Jahr nach dem Abschluss des Mietvertrags, bevor zum ersten Mal eine Kündigung eingereicht werden kann. Denkbar wäre eine Frist von drei Jahren. Diese würde sich an der Minimalfrist für gestaffelte Mietzinsen orientieren.

sgv: Durch die vorgeschlagene Massnahme wird die Bereitschaft zu Investitionen gehemmt.

5.2.4 Mieterorganisationen

SMV, ASI, SMV-D und ASLOCA Romande sind mit dem Vorschlag einverstanden.

SMV, ASI, SMV-D und ASLOCA Romande: Die Sperrfrist ist mit einem Jahr kurz bemessen. Zuerst ist die Sanierung zu planen und auszuführen. Danach muss die Mietzinserhöhung angekündigt werden. Viele Verträge können erst nach einem Jahr gekündigt werden. Es wird eine Frist von drei Jahren vorgeschlagen. Die Frist orientiert sich an der Minimalfrist für gestaffelte Mietzinsen.

SMV, ASI, SMV-D und ASLOCA Romande: Bei den energetischen Verbesserungen handelt es sich nicht um eine eigene Kategorie. Sie gehören zu den wertvermehrenden Verbesserungen. Es wird eine klarere Formulierung vorgeschlagen: "Mietzinserhöhungen auf Grund von Investitionen für wertvermehrende, namentlich energetische Verbesserungen können frühestens…"

5.2.5 Vermieterorganisationen

WOHNEN SCHWEIZ, Hausverein und Wohnbaugenossenschaften Schweiz sprechen sich für eine Änderung aus.

SVIT, CGI, VII, CATEF, FRI, HEV und uspi lehnen die Änderung ab.

SVIT: Die Änderung wirkt sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft der Vermieter aus.

VII: Die Folge ist ein geringer Anreiz für die Ausführung von wertvermehrenden oder energetischen Verbesserungen sowie eine Ungleichbehandlung zwischen alten und