Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten
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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)
uspi: Diese Regelung berücksichtigt die kantonalen Unterschiede nicht, erhöht nur den bürokratischen Aufwand und widerspricht dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. Zudem hat der Mieter bereits unter geltendem Recht die Möglichkeit, sich nach dem Mietzins des Vormieters zu erkundigen. Auch wird durch diese Regelung die Rechtsunsicherheit erhöht, da sich unter anderem die Frage stellt, ob ein Mieter, der vor
Unterzeichnung des Mietvertrages das Formular erhalten hat, ebenfalls den Anfangsmietzins anfechten darf.
5.5.6 Weitere interessierte Organisationen
EKFF, Pro Senectute, Konsumentenschutz, acsi, Pro Familia und Gastro Suisse sind mit dem Vorschlag einverstanden.
EML, SBV, CP, SVV und FER sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden.
ASIP und suissetec nehmen zum Vorschlag keine Stellung.
Pro Senectute: Die geografische Ausweitung der Formularpflicht fördert die Transparenz des Mietermarktes.
SBV: die Zuständigkeit der Kantone ermöglicht eine gezielte und differenzierte Reaktion auf den örtlichen Wohnungsmarkt.
CP: Diese Regelung berücksichtigt die kantonalen Unterschiede nicht, erhöht nur den bürokratischen Aufwand und widerspricht dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. Zudem hat der Mieter bereits unter geltendem Recht die Möglichkeit, sich nach dem Mietzins des Vormieters zu erkundigen. Auch wird durch diese Regelung die Rechtsunsicherheit erhöht, da sich unter anderem die Frage stellt, ob ein Mieter, der vor
Unterzeichnung des Mietvertrages das Formular erhalten hat, ebenfalls den Anfangsmietzins anfechten darf.
Konsumentenschutz, acsi: Mit der Einführung der Formularpflicht bekommen die Mietenden in der gesamten Schweiz eine Grundlage für die Einschätzung der Mietzinshöhe und die Abschätzung einer möglichen Missbräuchlichkeit. Zudem werden die Mietenden auf ihre Rechte aufmerksam gemacht. Der Transparenz bei den Anfangsmieten wird ein präventiver Charakter zugeschrieben. Sie leistet einen Beitrag dazu, bei Mieterwechseln hohe Aufschläge zu verhindern. Diesem Zweck dient auch die Vorschrift, dass die Mitteilung des Vormietzinses vor der Unterzeichnung des Vertrags erfolgen muss.
Konsumentenschutz, acsi: Auf dem Formular zur Mitteilung des Vormietzinses sollte neben der Begründung noch die Berechnung eines allfälligen Mietzinsaufschlags enthalten sein. Das Formular sollte aufzeigen, auf welchem Referenzzinssatz der Vormietzins beruhte.
Pro Familia: Die Folge der fehlenden obligatorischen Bekanntgabe des Vormietzinses besteht darin, dass Familien für ein Objekt, dass zwischen den Mieterwechseln keinen Mehrwert erhielt, eine höhere, unbegründete Miete begleichen müssen.
Pro Familia: Die Erfahrungen aus Kantonen, die ein Formular zur Bekanntgabe des vorherigen Mietzinses vorsehen, zeigen auf, dass eine Ausweitung der Regel auf die gesamte Schweiz und die Aufhebung des Kriteriums des Wohnungsmangels, angebracht sind.
Gastro Suisse: Es wird der Antrag gestellt, den Geltungsbereich der Formularpflicht gemäss Artikel 270 Absatz 2 OR auch auf die Geschäftsraummieten auszudehnen. Die Gastwirte sind in einem besonderen Umfang vom Mietobjekt abhängig. Durch die Mitteilung des Anfangsmietzinses auf einem Formular könnten auch Geschäftsraummieter in effektiver Weise vor exzessiven Mietzinserhöhungen geschützt werden.
Gastro Suisse: Die Bestimmungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gelten für die Wohnrau- und Geschäftsraummiete. Es bleibt, auch unter historischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, weshalb die Formularpflicht nur für Wohnraummieter gilt.