Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/47: Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht · 27 Seiten
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Bericht vom 16. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht (OR)
BS: Es ist richtig, dass die Information über den Vormietzins bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses erfolgen muss. Der Verzicht auf das Kriterium des Wohnungsmangels erscheint sachgerecht.
BE: Im Falle von missbräuchlichen Mietzinsen erleichtert das Formular die Anfechtung des Anfangsmietzinses.
FR: Aufgrund der positiven Erfahrungen auf kantonaler Ebene erscheint eine Ausweitung der Formularpflicht auf die ganze Schweiz angemessen.
GE: Das Formular dient nicht nur der Information betreffend Mietzins sondern auch der Rechtsbelehrung. Die Massnahme entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Vorschriften gegen missbräuchliche Mietzinse zu erlassen. Die Wichtigkeit der Information der Mieter wird dadurch verdeutlicht, dass es in Kantonen ohne Formularpflicht nur sehr selten Anfechtungen des Anfangsmietzinses gibt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Formular bei jedem Vertragsabschluss obligatorisch sein, also auch beim Abschluss von Abänderungsverträgen, bei Erstvermietungen sowie nach wesentlichen Änderungen der Wohnung.
JU: Die Regelung könnte zu einer Zunahme der Verfahren bei den Schlichtungsbehörden führen.
SO: Ungerechtfertigte Mietzinsanpassungen können vermieden und gerechtfertigte besser nachvollzogen werden. Die Rechtssicherheit wird erhöht, da aufgrund der Informationspflicht weniger Anfechtungen erfolgen.
TI: Obwohl die Formularpflicht grundsätzlich begrüsst wird, gibt es gewisse Vorbehalte wie beispielsweise hinsichtlich Vertragsfreiheit oder Aufwand der Vermieter und
Schlichtungsbehörden. Auch besteht gemäss Art. 256a OR schon heute ein Informationsrecht.
VD: Die Information betreffend Vormietzins und Erhöhungsgründe ist unabhängig von einem allfälligen Wohnungsmangel wichtig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Mieter aus einem Gebiet mit ausgeglichenem Wohnungsmarkt weniger gut informiert sein soll als ein Mieter aus einem Kanton, in welchem die Formularpflicht gilt. Betreffend Zeitpunkt der Information ist es wichtig, dass diese vor Vertragsabschluss erfolgen muss, da dadurch die Transparenz erhöht und das Anfechtungsrisiko vermindert wird. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte das Gesetz eine Bestimmung enthalten, die die Bestätigung des Mieters, das Formular erhalten zu haben, regelt. Auch sollten die Rechtsfolgen der Nichtverwendung oder verspäteten Abgabe des Formulars auf Gesetzesebene geregelt werden.
AG: Es ist fraglich, ob der angestrebte Zweck damit effektiv erreicht werden kann. Ferner wird die Prüfung einer einfacheren Regelung hinsichtlich Anfechtung des Anfangsmietzinses angeregt, die der Mieterschaft einen einfacheren Beweis der Missbräuchlichkeit anhand der Orts- und Quartierüblichkeit erlaubt.
AR: Die bisherige differenzierte Regelung hat sich bewährt. Eine flächendeckende Deklarationspflicht verursacht unnötige Zusatzaufwendungen.
AI: Für eine Ausdehnung besteht keine Notwendigkeit. Die Formularpflicht verursacht Schwierigkeiten für private Vermieter und benachteiligt diejenigen, die den Mietzins beim vorherigen Mietverhältnis tief belassen haben.
BL: Es bestehen grosse regionale Unterschiede. Durch die Formularpflicht würde das Schriftlichkeitserfordernis für Mietverträge durch die Hintertür eingeführt. Durch die Massnahme wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die Anfechtung des Anfangsmietzinses spielt in der Praxis nur eine marginale Rolle. Die Begründungspflicht könnte auch Jahre später noch zu Streitigkeiten führen.
GL: Die preisdämpfende Wirkung dieses Instruments ist ungewiss und es wird kein preisgünstiger Wohnraum geschaffen. In Kantonen mit Formularpflicht gibt es bei Mie-