Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

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Ein weiteres Thema waren Bestimmungen über cadium- und bleihaltigen Schmuck: "Circa l’accessibilità dall’esterno a parti metalliche con cadmio (che per altro dovrebbe essere oggi già proibito) di vari tipi di gioielli, braccialetti, collane, anelli, orologi, bracciali, spille e gemelli per polsini, il valore limite dello 0,01 % è da meglio contestualizzare in considerazione di spessori diversi e materiali misti. (Konsumentenschutzorganisationen TI und VD.)

10 Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)

Das Centre patronale begrüsst die Revision: "La révision vise à éviter tout obstacle technique au commerce avec l’UE et à maintenir, dans le domaine des jouets, l’accord bilatéral entre la Suisse et l’UE relatif à la reconnaissance mutuelle en matière d’évaluation de la conformité, ce que nous saluons." Dagegen wirft der Kanton Genf eine grundsätzliche Frage auf: "L'accès aux normes techniques citées n'est ni gratuit ni libre, et donc pas accessibles à tous. Cela pose un problème d'accès à la législation pour les autorités de contrôle ainsi que pour les fabricants, importateurs et distributeurs. L'OSAV doit pouvoir mettre gratuitement à disposition des cantons les documents qui sont cités en référence dans les ordonnances. Prévoir un système de connexion à ces références, via la Confédération, au minimum pour les autorités d'exécution."

Die Konsumentenorganisationen wünschten sich strengere Werte oder Verbote: "Wir bedauern, dass beim Weichmacher Bisphenol A lediglich ein Migrationsgrenzwert von 0,1mg/l und kein grundsätzliches Verbot festgelegt wird." So die Stiftung für Konsumentenschutz und die Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana: "Nous regrettons que le plastifiant bisphenol A ne soit pas interdit dans les jouets pour les tout petits, tout comme le TCEP et ses substituts halogénés et nous espérons que cela ne saura tarder."

Dem Handel Schweiz geht jedoch die Übernahme des europäischen Rechts zu weit: "Die bisherigen Werte sind beizubehalten, solange keine wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung des gesundheitlichen Risikos der Bleiexposition oder eine revidierte EN 71-3 vorliegen." Der Spielwarenverband Schweiz und mit ihm rund zwanzig andere Angehörte halten fest: "Der Begriff Gefahr wird durch Risiko ersetzt, womit nicht nur auf die Gefahr eingegangen werden muss, sondern auch auf die Eintrittswahrscheinlichkeit. Leider sind auch Spielwaren nicht 100 Prozent sicher. Ein Restrisiko besteht immer."

Auf ein anderes Problem weisen die Kantone hin: "'Spielzeug im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 LGV, für das diese Verordnung nicht gilt'. Mit dieser Formulierung werden die gelisteten Produktegruppen als Spielzeug gemäss LGV definiert. Somit wird die Aufgabe der Kontrolle von öffentlichen Spielplatzgeräten zur Sache der Lebensmittelkontrolle. Dies war wohl nie Absicht, und würde für den Lebensmittelrechtsvollzug einen deutlichen Mehraufwand bedeuten. Die Aufteilung in 2 Listen wurde von der EU-Richtline 2009/48 übernommen. In der Schweiz hat die Formulierung jedoch gravierende Konsequenzen für den Vollzug."

11 Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)

"Die SKS begrüsst die Absicht, die Sicherheit und den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten bei Kosmetika zu erhöhen und auch hier den Vorgaben der EU-Gesetzgebung zu folgen. Wir erachten es auch als positiv, dass dank der Verordnung besser zwischen Kosmetika und Heilmitteln unterschieden werden kann. Allerdings ist die Definition, wann ein Kosmetika als tierversuchsfrei deklariert werden darf, sehr unscharf und kann für die Konsumentinnen und Konsumenten täuschend ausgelegt werden. Wir weisen zudem auf injizierbare Produkte hin, welche nicht unter diese Verordnung fallen, aber als kosmetisches Produkt verwendet werden – etwa Botulinumtoxin (BTX)." Dem wird von Seiten anderer Adressanten widersprochen.

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