Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

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sehr wichtig. 4 Jahre resp. gar 8 Jahre auf Alpbetrieben böten tierschutzwidrigen Betrieben ein weitmaschiges Netz zum eleganten Durchschlüpfen. Für Swissporc und andere Verbände aus dem Landwirtschaftsbereich hat "der Erlass der NKPV für die Landwirtschaft einen Rückschritt zur Folge. In der schlanken und übersichtlichen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) war erst vor wenigen Jahren die gesamtheitliche Koordination der Kontrollen auf den Bauernbetrieben erreicht worden. Mit der Überführung der Kontrollen in den Bereichen Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in die NKPV gehen die Vorteile der VKKL zum grossen Teil wieder verloren."

Verbände, welche Betriebe vertreten, die der Landwirtschaft nachgelagert sind, stossen sich an den Privilegien der Landwirtschaft: "Für uns ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur für den Bereich der Primärproduktion – trotz des in den Erläuterungen erwähnten Kontrollkoordinationssystems (was immer das auch heissen mag) – die Möglichkeit von Sonderfällen, in denen die Häufigkeit der Kontrollen erhöht werden kann, a priori gestrichen wird, während diese Möglichkeit für all die übrigen Bereiche der Lebensmittelkette geschaffen werden soll. Eine Nichterfüllung muss in diesen Fällen die genau gleichen Konsequenzen haben, wie bei einem Detaillisten, Gastronomie- oder einem Gewerbebetrieb." (Brauerei-Verband, Schweizer Fleisch-Fachverband, Swisscofel).

Sehr viele Vorschläge betreffen Kontrollintervalle in konkreten Einzelfällen und Terminologisches. Die Gastrobranche will die Kontrolle grundsätzlich nicht “stetig verbessern”, dies verleite zu Aktivismus. Es gelte nicht maximale, sondern optimale Sicherheit zu erreichen. Der Verband der Schweizer Tierärzte macht darauf aufmerksam, dass Pferde auch Huftiere sind – und entsprechend der Anhang angepasst werden muss – und der Kanton Bern zählte Fische und Bienen nicht zu den Grossvieheinheiten.

7 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Ein wichtiger Inhalt dieser Verordnung ist die Jagd. Insbesondere der Kanton Graubünden macht sich grundsätzliche Gedanken zur Schlachtung von Jagdwild und zu dessen Verarbeitung. Er begrüsst ausdrücklich, dass die Schlachtung von Jagdwild in der VSFK neu geregelt wird, findet jedoch gewisse Bestimmungen wenig praktikabel, insbesondere für die Jagd im Gebirge. Entsprechend legt er einen seines Erachtens praktikablen Vorschlag für eine sachgerechte Regelung vor. Auch die Jagdverbände äussern sich: "Bezüglich der Jagdpraxis – vor allem - im Berggebiet, ist die Begrenzung,

dass Wild nur in sechs Teile zerlegt wird, willkürlich und nicht praxistauglich. Grosse Beutetiere werden zur besseren Bergung in tragbare „Portionen“ zerteilt. Somit ist die Festlegung auf „Sechstel“ unsinnig, da diese zum Transport oft auch in mehr als sechs Teile zerlegt werden."

Sehr kontrovers aufgenommen wird auch die geplante Regelung der "Fachkundigen Person" (Art.

21a). Einige Kantone, darunter Bern, Thurgau und die Urkantone begrüssen die Verschärfung. Andere Kantone (GL, ZH), zusammen mit den Jagdverbänden, halten aber fest: "Sollte die Fachkundigkeit der Jäger angezweifelt werden, so muss zwingend eine Übergangslösung gefunden werden, in welcher die Fachkundigkeit durch jeden Jäger und jede Jägerin erworben werden kann. In der Zwischenzeit muss jeder Jäger und jede Jägerin als fachkundig gelten (Regelung wie bisher), und sein Wildbret selber beurteilen können." (Jagd Schweiz)

Ein weiteres wichtiges Thema der Teilrevision dieser Verordnung sind die Kosten der Kontrolle: "Zur Zeit finanziert die öffentliche Hand mehr als zwei Drittel der anfallenden Kosten in den Kleinbetrieben", hält das Kantonale Laboratorium TG fest. Der Gebührenrahmen solle erlauben, dass die Schlachtzeiten gesteuert werden können, findet u.a. der Kanton Aargau und Genf moniert, die Gebühren deckten die Kosten nicht. "Die Kantone brauchen eine gesetzliche Grundlage um bei Bedarf nötigenfalls

Schlachttage und -zeiten zu regulieren, um die vorgeschriebene Schlachttier- und Fleischkontrolle sicherzustellen und effizient organisieren zu können." (Kanton St. Gallen)

Ebenfalls viel Kritik gab es an Art. 57a Buchstabe f, der erlauben würde, in abgelegenen Gebieten Kompetenzen an Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten auszulagern (Art. 57a). Dazu äussert

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