Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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Swisscofel lehnt eine Bewilligungspflicht für neue (exotische) Früchte und Gemüse in unverarbeiteter Form ab, dies auch dann, wenn eine erleichterte Zulassung in Aussicht gestellt wird. Der Nachweis, dass ein Produkt bereits seit 25 Jahren konsumiert wird, könne bei neuen Züchtungen oder Kreuzungen gar nicht erbracht werden.
20 Verordnung des EDI über Getränke
Die Zusammenfassung der Getränke in einer Verordnung wird von vielen Kantonen sehr unterstützt. Gewisse möchten auch das Wasser noch integrieren.
Diskutiert wurden praktisch nur Fragen des Inhalts und der Zusammensetzung von Getränken. Viele Stellungnahmen gab es zur Wein- und Schaumweinproduktion, fast ausschliesslich aus den betroffenen Kantonen der Westschweiz.
Der Kanton St. Gallen begrüsst, dass die önologischen Verfahren und Behandlungen in die Verordnung integriert wurden. Daneben waren Fruchtsäfte, Fertiggetränke, koffeinhaltige Getränke, Bier – mit der Forderung, dass weiterhin Honigbier zulässig sein sollte – und der Absinth ein Thema: "L'absinthe est un produit traditionnel de haute valeur symbolique et organoleptique. Nous sommes attachés à ce qu'il reste aussi naturel que possible. En interdisant toute coloration, l'article 146 de l'ordonnance sur les boissons est toutefois trop restrictif", findet der Kanton Neuenburg und der VKCS schliesst sich der Forderung an: "Seule la coloration en vert, jaune et leurs nuances naturelles est autorisée."
Die Qualiservice GmbH verlangt, "im Sinne der Prävention und zum Schutz für Kleinkinder, Jugendliche, schwangere Frauen und generell für Personen, die keinen Alkohol vertragen oder vermeiden wollen, soll der Alkoholgehalt ab 0.5 %Vol deklariert werden. Es ist zu beachten, dass eine Messgenauigkeit von ± 0.5 %Vol zulässig ist und somit letztendlich ein Alkoholgehalt von 1.7 %Vol deklarationsfrei zulässig ist.
21 Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist (VQWmK)
Die Änderungsanträge beginnen beim Titel. Der Kanton St. Gallen schlägt für die deutsche Fassung "Verordnung über Trink- und Badewasser" vor, andere Kantone und der VKCS "Trink-, Bade- und Duschwasserverordnung" und diese schlagen auch gleichen einen neuen Artikel vor, der den Gegenstand umschreibt: "Diese Verordnung regelt die Herstellung, Bereitstellung und Qualität von Trinkwasser und von Wasser als Gebrauchsgegenstand."
Die Regelung von Trink-, Dusch- und Badewasser in einer einzigen Verordnung wird begrüsst. Positiv sei auch die Übernahme der chemischen und mikrobiologischen Anforderungen für Trink- und Badewasser in die Anhänge dieser Verordnung.
Hotelleriesuisse ist wenig erfreut über die neuen Auflagen. "Auf die Hotellerie bezogen sind die Investitionskosten zur Nachrüstung der Hotels beim Badewasser laut der Regulierungskostenabschätzung klar höher als die Einnahmen der Investitionen, die z.B. sinkende Energiekosten mit sich bringen. Dies würde laut dieser Studie Investitionskosten von 13,9 Mio. Franken bzw. ca. 43‘000 Franken pro Betrieb im Durchschnitt bedeuten." Sie und die Jugendherbergen erachten deshalb die Neuerungen als unverhältnismässig. " Sollte die Verordnung trotzdem unverändert in Kraft treten, spricht sich hotelleriesuisse in Einklang mit der zitierten Studie dafür aus, dass die Anpassungen erst bei einer ganzheitlichen Sanierung der Bade- und Duschanlagen anzuwenden sind." Weiter tragen sie vor, Wasseraufbereitungsanlagen müssten gemäss Art. 14 nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, abgeändert oder gelagert werden. Die Inhaber sind verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. Mit diesem Passus nehme die Verordnung Bezug auf die jeweilige SIA-Norm, nach welcher die Rückspülung des Filters
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