Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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Der Kanton Basel-Stadt und die Stiftung für Konsumentenschutz monieren das Gehlen des Grundsatzes im Verordnungstext, dass Kontaminanten in oder auf Lebensmitteln "nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen" vorhanden sein dürfen.
Neben diesen eher grundsätzlichen Einwänden gab es Unterstellungs- und Definitionsdiskussionen: "Schalenfrüchte" versus "Hartschalenobst" und "Trockenfrüchte" versus "Trockenobst andere" seien (Quelle) unklare Begriffe. Höchstwerte für Radionuklide sowie Nitratwerte für Gemüse sollten aufgenommen, die Masseinheiten sollten vereinheitlicht werden und die neuen Maximalwerte seien unsystematisch aufgeführt und deshalb schwer zu finden, finden die Kantone Genf und Waadt.
25 Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPptH)
"Auch diese neue Verordnung ist einschliesslich Anhang mit 191 Seiten sehr umfangreich ausgefallen. Trotz dieses gewaltigen Umfangs ist der Anwender noch gezwungen die einschlägigen EU Vorordnungen zu konsultieren", fasst der Bauernverband zusammen.
Grundsätzliche Kritik kommt von Bio Suisse: "Bio Suisse war damit einverstanden, dass Toleranz-Grenzwerte aufgehoben und nur noch Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt werden. Die Vorlage enthält aber eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von „regulären Pestiziden“ und ungelisteten bzw. jenen ohne definierten RHG. Dabei kommt für die letztere Kategorie eine völlig praxisfremde Nulltoleranzregelung zur Anwendung. Dies ist nicht nachvollziehbar."
Die FIAL begrüsst, "dass das BLV die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anpasst. Es ist zentral, dass diese Anpassungen zeitnah und regelmässig erfolgen. Bei der Durchsicht des Verordnungspakets haben sich schon erste Abweichungen gezeigt, die durch neue EU Erlasse bedingt sind. Das neue Recht ist also bereits auf seine Inkraftsetzung hin zu revidieren. Auf dieser sehr technischen Ebene wäre nach unserer Ansicht ein dynamischer Nachvollzug vorzuziehen und würde die Souveränität der Schweizer Rechtsordnung auch nicht untergraben."
Der VKCS und mit ihm diverse Kantone kritisieren die Art, wie das europäische Recht übernommen wurde: "Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost werden in die Verordnung des EDI für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf aufgenommen. Die Höchstgehalte für Kontaminanten werden andererseits nicht in die Verordnung für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf aufgenommen, sondern in der VKo gelistet. Dies ist uneinheitlich, unlogisch und schwer nachvollziehbar. Sie macht das Verordnungsrecht unübersichtlich. Entweder sollen konsequent sämtliche Höchstwerte in der spezifischen Verordnung in einem Anhang aufgeführt werden (analog Trinkwasser), oder die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in Säuglingsnahrung werden analog den Kontaminanten in die VPptH aufgenommen." In Artikel 10 sei im Übrigen die Begründung falsch. Verbote, die sich an die Mitgliedstaaten richten, hätten in dieser Verordnung nichts zu suchen.
Ein technischer Einwand stammt von Demeter: "Es gibt einige Stoffe, die natürlicherweise in Pflanzen vorkommen und in den meisten Fällen nichts mit Pestizidanwendungen zu tun haben. Diese natürlich vorkommenden Stoffe sind bei Bioprodukten von spezieller Bedeutung, da die „normalen“ Pestizidrückstände viel seltener sind. Sie sollen weiterhin aufgeführt werden."
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