Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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Zielsetzung, das Lebensmittelrecht möglichst EU-kompatibel zu gestalten und damit Voraussetzungen für die weitere Reduktion nicht-tarifärer Handelshemmnisse zu schaffen." Economiesuisse beantragt "einen Verzicht auf eine Schweizer Speziallösung und die vollständige Streichung von Art. 16 E-LIV. Die entsprechenden Diskussionen in der EU sind noch nicht abgeschlossen. Falls sich die EU auf ein sinnvolles System einigt, könnte dieses jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt übernommen werden." "Die nun vorgeschlagene Vorschrift ist zwar gut gemeint, indem sie ein neues Kriterium der verarbeiteten resp. der unverarbeiteten Zutat einfügt. Damit wird aber die Frage zusätzlich kompliziert. Bei der Umsetzung stellen sich kaum lösbare Fragen, z.B. ob die Herkunft des Erdbeergrundstoffs in einem Erdbeerjoghurt oder der Kartoffeln in Kartoffelchips zu deklarieren wäre." (FIAL)
Vereinzelte unterstützen die Deklarationspflicht von Allergenen auch im Offenverkauf. Sonst ist die Ablehnung nahezu flächendeckend. Auch Kantone (BS und ZH) wenden sie dagegen.
Kontroverse Themen waren weiter die Schriftgrösse der Deklaration, die nicht einheitlich geregelt ist, die Nährwertdeklaration von Zucker und Salz, eine "Ampeldeklaration" und die Umschreibung von Health-Claims.
Eine Übergangsfrist von einem Jahr erachten fast alle als zu kurz. Es sei mindestens eine solche von vier Jahren notwendig.
15 Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
Die FIAL kritisiert den Titel, da in Einzelfällen auch Lebensmittel tierischer Herkunft geregelt werden, beispielsweise Mayonnaise, Speiseeis und Fleischbouillon. "Um hier die Rechtsanwendung zu vereinfachen und eine Täuschung der Konsumenten durch die legislative Einordnung zu vermeiden, schlagen wir vor, den Titel der Verordnung offener zu formulieren, wie 'Verordnung über sonstige Lebensmittel'“.
Vereinzelt wird die Aufnahme von präziseren Regelungen verlangt, insbesondere von den Kantonen über nicht als Lebensmittel verwendbare Pflanzen und Pflanzenteile. Präziser definiert werden sollen Schokoladen, Brot und Backwaren, Hartschalenobst im Verhältnis zum Begriff Schalenfrucht, Zuckerarten, Olivenöl und Essig.
Die restlichen Einwände betreffen praktisch ausschliesslich Definitionen. Der VKCS verlangt Definitionen für Stärke, Maltodextrin und malzextrakthaltige Lebensmittel, die Coop Gruppe für Kakaotrockenmasse, Konsumentenschutzorganisationen für den Wassergehalt in Pilzen und Organisationen französischer Muttersprache für Melasse: "Pour les francophones, la mélasse sans indication complémentaire est issue de cannes à sucre." Öffnen müsse man die Definitionen für Gelée und Konfitüren und überflüssig seien dagegen Definitionen von Salatsaucen, Pudding und Crème. Diese Definitionen widersprächen dem Positivprinzip finden Coop und Migros.
Biosuisse verlangt, dass Hofverarbeitungsbetriebe den Gesamtzuckergehalt von Konfitüren nicht angeben müssen, da die Analyse für sie viel zu aufwendig sei.
16 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
"Zur Entstigmatisierung der Entomophagie kann nur beitragen, wenn der Konsument weiss, was er isst." Dies hält der Verein Hirschkäfer zum Hauptthema in der Anhörung zu dieser Verordnung fest, der Essbarkeit von Insekten.
"In der Sammlung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen FAO werden über 1900 essbare Insektenarten aufgeführt. Im Artikel 24 sind nur drei Insektenarten als zulässig aufgeführt. Dies vor dem Hintergrund, dass für andere Insektenarten zu wenige Studien verfügbar
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