Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Weitere interessierte Kreise, die sich Einzelfragen verschrieben haben, wie zum Beispiel der Verein Erdnussallergie und Anaphylaxie, sowie die Konsumentenschutzorganisationen befürworten das Revisionsvorhaben, verlangen aber ebenfalls Änderungen.
Abgelehnt wird die Revision der Verordnungen des Lebensmittelrechts von den Kantonen Zug und Thurgau und sowie von der SVP und der FDP. Gründe für die Ablehnung sind die zu hohe Regulierungsdichte, die Forderung einer einfacheren Umsetzbarkeit für kleine Unternehmen sowie die Anpassung an das EU-Recht. In ähnlichem Sinn äussern sich der Gewerbeverband und die Fenaco.
4 Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Viele Anhörungspartner stellen den Nutzen einer schriftlichen Allergendeklaration im Offenverkauf in Frage, stellvertretend für viele der Kanton Bern: "Bei der vorgesehenen Pflicht für offen angebotene Lebensmittel zur obligatorischen Angabe von Lebensmitteln und Zutaten mit einem Allergiepotential ist mit unvollständigen Angaben zu rechnen, welche Allergiker in einer Scheinsicherheit wiegen. Somit ist an der bereits heute bestehenden und sich bewährten Auskunftspflicht der Mitarbeitenden auf Anfrage hin festzuhalten".
Die Pflicht zur obligatorischen Nährwertkennzeichnung wurde kritisiert. Durch das Weglassen einer Nährwertkennzeichnungen entstehen aus Sicht der Kritiker weder Handelshemmnisse noch ist die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt. Hingegen würde die Bestimmung zu unnötigem administrativem Aufwand und zu einem immensen kaum lösbaren Aufwand bei Kleinst-, Gewerbe- und Grossbetrieben führen. BIO Suisse führt an: "Die vorgesehene, obligatorische Einführung der Nährwertdeklaration kann nur mit hohen Kosten realisiert werden. Insbesondere für KMU stimmt das Kosten-/Nutzen-verhältnis nicht", und Swisscofel fragt, ob es ein Konsumentenbedürfnis nach Nährwertdeklaration für Schnittsalat gebe.
Ein weiteres, oft diskutiertes Thema ist die Herkunftsangabe. In vielen Stellungnahmen wird kritisiert, dass der Bundesrat über die heutige Praxis hinausgeht und die Herkunftsangabe auf “Lebensmittel, die ein Lebensmittel charakterisieren" ausdehnt. "Nous sommes donc de l’avis que le Conseil fédéral n’est pas légitimé à réglementer dans ce domaine, étant donné que le Parlement s’y est clairement opposé." (Commission extraparlementaire Forum PME). "Cependant, contrairement à l'UE, l'obligation d'indiquer le pays de production sur toutes les denrées alimentaires demeure même s'il s'agit d'une disposition spécifique à la Suisse ce qui répond à une réelle attente des consommateurs suisses."
(Kanton Waadt). Der Getreideproduzentenverband möchte die Deklarationspflicht ausdehnen: "Der SGPV unterstützt die Bestimmungen in dieser Verordnung. Er ist jedoch klar der Meinung, dass im Offenangebot nicht nur die Herkunft des Fleischs, sondern auch das Produktionsland der Brot- und Backwaren schriftlich deklariert werden muss."
Deklarationsvorschriften werden auch in anderen Bereichen kritisiert. Warnhinweise sollen nicht dreisprachig verlangt werden, „Warnhinweise müssen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abgefasst werden, an dem der Gebrauchsgegenstand „in den Verkehr gebracht“ wird“, so der Migros-Genossenschafts-Bund. "Die Kennzeichnung 'ohne gentechnisch veränderte Organismen gefüttert' soll wie im umliegenden Ausland auch in der Schweiz möglich sein", verlangt unter anderem die Bell Schweiz AG.
Ein eher grundsätzliches Problem wirft beispielsweise Promarca auf: "Ist es sinnvoll, eine Regelung an das EU-Recht anzugleichen, sollte dies auch konsequent durchgeführt werden. Bei der Abgrenzung von Kosmetikprodukten von Heilmitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten wurde dies nicht umgesetzt - hier ist der Vollzug nicht EU-konform." Kritisiert werden auch die regelmässigen Verweise in der Verordnung auf EU-Recht. Die sei wenig leserfreundlich.
Diskussionsstoff lieferte die Definition des Kleinbetriebs, mit reduzierten Anforderungen an die Selbstkontrolle. "Das Kriterium '9 Mitarbeitende' ist für Kleinstbetriebe zu tief gegriffen. Heute hat jeder Kleinstbetrieb mehrere Aushilfen, womit das Quantum von 9 Personen in der Regel sehr rasch erreicht ist. Jedoch wären auch 900 Stellenprozente als Grenzgrösse zu tief angesetzt. Wir schlagen
5/25 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.6.410334 \ 000.00.61