Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

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"Dieser Artikel entspricht nicht der neuen gesetzlichen Definition von Lebensmitteln, da er in seinem Anhang ohne hinreichende Gründe absolut sichere Substanzen ausschliesst, von denen viele - je nach Fall - für die Gesundheit des Verbrauchers notwendig sein können. Daher verstösst er gegen die Artikel 5, 27 und 118 der Bundesverfassung." Swissmedic und BLV hemmten jegliche Wirtschaftsinitiative und hängten jeder Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln das Etikett des illegalen Verkauf von Arzneimitteln an. Der Drogistenverband legt eine lange Liste von Pflanzen vor, die zulässig sein müssten, und der VKCS schlägt vor, die Liste in die VLpH zu transferieren und in einem zusätzlichen Artikel die in Lebensmitteln nicht zulässigen Pflanzen / Pflanzenteile oder Zubereitungen generell zu regeln.

Eine Diskussion lösten Höchstmengen bei Vitaminen aus und auch in dieser Verordnung waren terminologische Fragen kontrovers: "Nährstoffe" seien anders definiert als in Anhang 1 LIV und die "Tagesration" müsse durch "Tagesdosis" ersetzt werden.

19 Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Diese Verordnung wirft diverse Fragen auf. Die FIAL hält fest, dass es verhindert werden muss, dass durch den Wegfall des Positivprinzips jetzt Lebensmittel, die vorher umschrieben waren, auf einmal als neuartig angesehen werden. Das vorgeschlagene Bewilligungssystem unterscheide sich von dem bisherigen Bewilligungssystem für neuartige Lebensmittel (Art. 5 und 6 LGV heute). In dieser Form sei eine Bewilligung bis heute nicht und erscheint auch nicht für die Zukunft zum Schutz der Konsumenten in der Schweiz erforderlich. Vor diesem Hintergrund frage sich grundsätzlich, ob in der Schweiz die Einführung einer Verordnung über neuartige Lebensmittel in Anlehnung an das EU-Vorbild überhaupt Sinn mache. Ein Zulassungsgesuch dürfe nicht erforderlich sein für neuartige Lebensmittel, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ähnlich skeptisch ist das kantonale Laboratorium Thurgau: Die Einführung einer Novel-Food Verordnung sollte nochmals grundsätzlich überdacht werden. Da auch die Novel-Food-Verordnung (EG)

258/97 in der EU nicht unbestritten sei, erschiene es fragwürdig, Novel-Food in der Schweiz ebenfalls in dieser zweifelhaften Art zu regeln. Die Bestimmung des nLMG, dass ein Lebensmittel sicher sein muss, könne als absolut genügende Grundlage für Beurteilungen herangezogen werden. Allenfalls sei eine Novel Food Verordnung ausschliesslich sinnvoll, um zu verhindern, dass in der EU als Novel Food behandelte Lebensmittel nicht via Schweiz in die EU geraten. Falls dies eine Absicht der Einführung der Novel Food-Bestimmungen war, könne auf die Liste der EU verwiesen werden und die dort aufgeführten Lebensmittel als Ausnahmen von der Verkehrsfähigkeit in der Schweiz definiert werden.

Für viele Kantone und den VKCS ist entscheidend, dass das Schutzniveau der Schweiz gleich hoch wie dasjenige der EU ist. "Die Bewilligung sollte nur erteilt werden, wenn das Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich ist bzw. kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und Art. 17 Bst. 2 Bst. a nLGV somit eingehalten wird. Dies hat der Gesuchsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Selbstkontrolle aufzuzeigen."

Wichtig sei, dass für die bislang in der Schweiz verwendeten Lebensmittel die datumsmässige Abgrenzung nicht mit dem 15.5.1997, dem erstmaligen Inkrafttreten der Novel-Verordnung 258/97 der EU, sondern mit Inkrafttreten der neuen LGV hier in der Schweiz erfolge. Damit würden die bislang nach dem Positivprinzip bewilligten Lebensmittel im Sinne der Rechtssicherheit auch unter dem neuen Regime als verkehrsfähig und damit bereits als bewilligt gelten, hält eine grosse Zahl von Bäckereien fest.

Umstritten ist insbesondere die Liste mit den zulässigen Lebensmitteln im Anhang. Für den VKCS ist nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der Anhang entstanden ist. Amway Schweiz empfiehlt, die im EU Recht bereits bewilligten neuartigen Lebensmittel, die sich nicht auf der Schweizer Liste befinden, in diese aufzunehmen und die FIAL verlangt, dass dieser Anhang regelmässig dem Stand der Novel-Food-Zulassungen in der EU angepasst wird.

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