Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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Zwei grundsätzliche Fragen werden aufgeworfen. Erstens: "Neu werden die Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr in der gleichen Verordnung geregelt wie die "Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler", obwohl die Anforderungen dieser beiden Lebensmittelgruppen bis zum heutigen Zeitpunkt sehr ähnlich sind. Die Anforderungen (wie Höchstwerte von Vitaminen und Mineralstoffen, Zulässigkeit sonstiger Stoffe, Verbindungen etc.) sind besser aufeinander abzustimmen. Die vorgesehene divergierende Entwicklung ist absolut nicht nachvollziehbar und dringend zu vermeiden." Die Nahrungsergänzungsmittel und die "Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler" beziehungsweise Ergänzungsnahrungen seien deshalb nach wie vor in der gleichen Verordnung zu regeln, findet zum Beispiel das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Aargau. Und der VKCS führt aus: "Neu wird die geltende Kategorie 'Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)' nach Art. 20 der aktuellen Verordnung des EDI über Speziallebensmittel als 'Lebensmittel für Sportler' bezeichnet." Unter der bestehenden Kategorie fänden sich bei weitem nicht nur Lebensmittel für Sportler. Der alte Titel sei deshalb besser gewesen.
Das zweite Thema greift die Konsumentenschutzorganisation des Tessins auf: "Nous demandons donc que la Suisse suive l’UE et n’autorise plus d’allégations nutritionnelles et de santé pour des préparations pour nourrissons." Das Thema "Kinder" wird auch von den Kantonschemikern (VKCS) ins Spiel gebracht: "Es fehlt eine Kategorie für Kinder (gegeben sind nur Säuglinge und Kleinkinder). Kinder haben jedoch einen besonderen Ernährungsbedarf und sollten besonders geschützt werden."
Weiter finden sich einige Hinweise auf mögliche Versehen, so fehlten zum Beispiel in Anhang 1 die Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels und zur Cholesterinkontrolle und die Bestimmung über die Abgabe von Lebensmitteln an Sportler sei unvollständig.
18 Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
"Vu l'intérêt croissant pour la consommation et la commercialisation des compléments alimentaires, nous saluons la création d'une ordonnance spécifique à ce domaine ainsi que son alignement sur la directive 2002/46/CE." (Kantone VD und GE)
Eine Gruppe von Privaten, vornehmlich aus dem Tessin führt aus: "La promessa di un’armonizzazione con le regolamentazioni europee è stata disattesa; il criterio europeo di sicurezza alimentare viene applicato in modo arbitrario e parziale; sono stati posti ulteriori limiti ed ostacoli al commercio, in precipuo degli integratori alimentari."
Für den Apothekerverband ist die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln nach der aktuellen Rechtslage nicht einfach. Teilweise legten die empfohlenen Tagesdosen die Einteilung fest, z.T. auch die Art und Weise, wie das Produkt angepriesen wird. Präparate, die z.B. dem Muskelaufbau dienten, könnten zudem ebenfalls als Dopingmittel in der Sportförderungsverordnung aufgelistet sein. Es gälten nochmals andere Regeln als für Arzneimittel.
Der Drogistenverband stellt fest: "Wie bereits in unserer Stellungnahme zur Revision des Lebensmittelgesetzes vom 14. Oktober 2009 festgehalten ist für uns die klare Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Heilmittel besonders wichtig. Wir haben festgestellt, dass der Vollzug der Kantone im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel und Heilmittel in der Vergangenheit ungenügend funktioniert hat. Die Palette der kantonalen Tätigkeiten reicht von strengen Vollzugsmassnahmen bis hin zum Laisser-Faire-Prinzip. Die unterschiedliche Handhabung der Kantone führt zu Rechtsungleichheit."
Ganz grundsätzlich haben der VKCS und viele Kantone "die Schaffung einer separaten Verordnung zu Nahrungsergänzungsmitteln abgelehnt." Anderswo werde zusammengefasst, hier aufgeteilt. Eine einzelne Verordnung zu Speziallebensmitteln würde die Arbeit sowohl des Vollzugs als auch der Rechtsanwender erleichtern. Eine Anlehnung an die EU sei hier nicht zwingend.
Heftig umstritten war vor allem die Liste von Pflanzen, welche in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sind. Während die Kantone Genf und Waadt die Liste begrüssen, äussern sich Private vehement:
15/25 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.6.410334 \ 000.00.61