Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

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29 Verordnung des EDI über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH)

Kontrovers war insbesondere die Bestrahlung von Lebensmitteln. "Lebensmittel sollten nur bestrahlt werden dürfen, wenn dies aus Gründen der Nahrungsmittelhygiene erforderlich ist oder wenn damit nachweislich ein technologischer oder sonstiger Vorteil oder ein Nutzen für den Verbraucher verbunden ist und wenn sich die Lebensmittel in einwandfreiem Zustand befinden und für den Verzehr geeignet sind, da ionisierende Strahlung nicht als Ersatz für Hygiene- oder Gesundheitsmassnahmen, gute Herstellungs- oder landwirtschaftliche Praktiken eingesetzt werden darf. Bis dato ist innerhalb der EU die Bestrahlung von Lebensmitteln bewilligungspflichtig" halten der VKCS und diverse Kantone fest. Die Stiftung für Konsumentenschutz schreibt: "Die vorliegende Verordnung sieht eine massive Erweiterung der Möglichkeiten vor, Lebensmittel zu bestrahlen. Bislang war in der Schweiz die Bestrahlung von getrockneten Kräutern und Gewürzen generell zugelassen, die Bestrahlung von andern Lebensmitteln ist in der Schweiz weiterhin bewilligungspflichtig. Auch in der EU war nur die Bestrahlung von getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen zugelassen. (…) Die Deklaration soll in jedem Fall, also auch im Offenverkauf, schriftlich erfolgen."

Der Fleisch-Fachverband verlangt: "Nachdem die EU am 27.8.2015 über die EU-Verordnung

1474/2015 die Verwendung von wiederaufbereitetem Heisswasser zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern eingeführt hat, beantragen wir deren Einführung auch hierzulande."

Die Migros wünscht: "Bestehende Informationsschreiben 155 zur Behandlung von pflanzlichen Lebensmitteln beim Waschprozess in Verordnung aufnehmen und Klärung, ob Verfahren bewilligt ist und Kennzeichnung nur erfolgen muss, wenn technologisch wirksame Stoffe im Lebensmittel verbleiben."

Der Kanton Basel-Stadt regt eine Ergänzung an: "Zulässig zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser sind in einem abschliessenden Arbeitsschritt Verfahren nach Anhang 4 zugelassen. Die so behandelten Schlachttierkörper sind gemäss Art. 6 zu kennzeichnen."

30 Verordnung des BLV über die Bedingungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Die Kantone und der VKCS verlangen eine allgemeine statt einer ereignisbezogenen Verordnung: "Es bedarf einer allgemeinen Verordnung, die die bisher in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung festgelegten Nuklide regelt (eine Möglichkeit ist, dies in der VKo zu regeln). Im Ereignisfall kann vom Gesetzgeber zusätzlich, aufgrund der Lagebeurteilung, eine spezielle Regelung getroffen werden (siehe auch Allgemeine Bemerkungen zu 22 VKO). Ohne eine allgemeine Verordnung bleibt die Frage ungeklärt, was mit radioaktiv kontaminierten Lebensmitteln geschehen soll, deren nachweisbarer Ursprung der Radioaktivität weder ein konkretes Ereignis in Japan, Tschernobyl oder sonstwo ist und wie die Zuständigkeiten für die Anordnung von allfälligen Massnahmen geregelt sind. Lebensmittel müssten gemäss der Strahlenschutzgesetzgebung beurteilt werden. Dazu wäre auch StSG Art. 18 anzupassen. Mit den heutigen Grenzwerten der Strahlenschutzgesetzgebung würde der Vollzug deutlich erschwert."

Die Konsumentenschutzorganisationen argumentieren: "L’abandon de valeurs maximales générales pour les substances radioactives n’est pas tolérable. Indépendamment des contaminations dues à des évènements particuliers tels que Tchernobyl ou Fukushima, des critères doivent être fixés pour permettre l’appréciation de denrées dont l’origine de la contamination est inconnue. Les valeurs actuelles de l’OSEC doivent être reprises dans l’ordonnance sur les contaminants (OCont). (…) Au-delà du fait que ces valeurs (pour césium 134 et 137) limites sont trop élevées, il faut préciser que les valeurs maximales concernent les parties comestibles.

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