Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

23 Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)

Diese Verordnung war kaum umstritten. Kontrovers wurden nur Einzelfragen behandelt: Der FIAL und dem Dachverband der Schweizer Müller erscheint die grundsätzliche Ausnahme von Lebensmitteln von der Aromatisierung vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung „vom Verbot zur Information“ als veraltet. Mit der Beibehaltung des Verbotes für Aromen in verschiedenen Produkten (z.B. bei Broten und Teigwaren) würde ein Handelshemmnis gegenüber der EU beibehalten.

Die Konsumentenschutzorganisationen stellen fest: "Nous saluons le maintien de cette liste importante des denrées alimentaires dans lesquelles les arômes ne sont pas autorisés pour diminuer les possibilités de tromper les consommateurs sur la qualité des produits. Dans ce but, nous demandons de maintenir l’interdiction d’ajouter des arômes aux préparations de viande ainsi qu’à tous les fruits et légumes transformés."

Für den Bauernverband gilt als wichtiger Grundsatz, dass Grundnahrungsmittel nicht aromatisiert werden. Falls eine solche erfolgt, müsste dies deklariert werden.

Eher technische Fragen brachten die Kantonschemiker vor: "Die genaue Übernahme der Definitionen sowie der genauen Verweise ist bei dieser Verordnung in der vorliegenden Komplexität unabdingbar." Und für die FIAL ist wichtig, dass der Artikel über die zulässigen Aromen entsprechend den Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 präzisiert werden muss. "Die EG-Verordnung unterscheidet zwischen Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromeneigenschaft, die ohne Bewertung und Zulassung zulässig sind (…) und Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen und in der Gemeinschaftsliste aufgeführt werden (…). Entsprechend sind unterschiedliche Aromenextrakte, Artomavorstufen, sonstige Aromen und Ausgangsstoffe betroffen." Die Zulässigkeit von in der EU zugelassenen Aromen oder Ausgangsstoffe ohne Antrag zur Aufnahme in die Verordnung gemäss Art. 6 Abs. 3 Aromenverordnung wird von ihr begrüsst.

24 Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VKo)

"GastroSuisse bedauert, dass anstelle der bisherigen FIV mehrere Verordnungen in Kraft treten, was die Übersicht über die geltenden Bestimmungen erschwert. Ausserdem bringt es die Aufhebung der bisherigen Aufteilung in Grenz- und Toleranzwerte mit sich, dass die Ableitung von Massnahmen bei der Überschreitung von Höchstwerten nicht mehr einfach hergeleitet werden kann, dies schon deshalb, weil Toleranzwerte neu als Höchstwerte gelten." Die bisherige FIV sei als "Nachschlagewerk" sehr praktisch.

Die wenigsten der Angehörten begrüssen die Aufhebung der FIV, stellvertretend die Aussagen der Kantone Kantone Genf und Waadt. "On note plusieurs changements majeurs pour la réglementation relative aux contaminants qui ne vont pas dans le sens d'une simplification de l'exécution des contrôles ni vers une amélioration de la sécurité alimentaire".

Der Kanton Freiburg moniert eine zu schematische Übernahme: "Der Geist der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher übernommen werden, wie er am Beispiel des Nitrates explizit genannt wird: Wegen der klimatischen Bedingungen in einigen Mitgliedstaaten ist nur schwer sicherzustellen, dass die Höchstgehalte für frischen Salat und frischen Spinat nicht überschritten werden. Diesen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, das Inverkehrbringen von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischem Salat und frischem Spinat mit Nitratgehalten über den genannten Höchstgehalten während einer Übergangszeit weiter zu genehmigen. Die Erzeuger von Salat und Spinat, die in denjenigen Mitgliedstaaten ansässig sind, welche entsprechende Genehmigungen erteilt haben, sollten ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise anpassen."

20/25 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.6.410334 \ 000.00.61