Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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22 Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
Thema dieser Teilrevision war praktisch ausschliesslich die EU-Konformität. "Wir erachten den Einbezug von europäischen Produkten beim Einsatz der einzelnen Zusatzstoffe für die praktische Umsetzung als ungeeignet, obwohl der Beweggrund hierfür, die Schaffung der Äquivalenz zur EU, nachvollziehbar ist. Nach unserer Beurteilung sollte eine solche auch unter Einbezug der in der Schweiz gängigen Produkte und nicht von Produkten, die in der Schweiz kaum jemand kennt, möglich sein. Ansonsten sind beträchtliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis vorprogrammiert." Dies halten der Fleisch-Fachverband, Bell und Proviande fest.
Swisscofel dagegen möchte das Schweizer Recht näher ans EU-Recht angleichen: "Trotz der hohen Abhängigkeit von den Einfuhren unterscheiden sich die Anforderungen der Schweizer ZuV zum Teil immer noch sehr deutlich von den geltenden Anforderungen bzw. Höchstwerten der EU. Wegen solcher Differenzen ist eine Beschaffung im Ausland (EU oder Drittländer) mit dem erheblichen Risiko verbunden, dass die Produkte zwar die Anforderungen der EU erfüllen, gleichzeitig aber nicht mit den Anforderungen der Schweizer FIV übereinstimmen. (…) In vielen Fällen sind diese Unterschiede jedoch unbegründet und führen zu unnötigen nicht-tarifären Handelshemmnissen oder Beschaffungsengpässen."
Für die Bäcker wiederum ist störend, dass "für den Geltungsbereich des Einsatzes der einzelnen Zusatzstoffe nicht auf schweizerische, sondern auf europäische Produkte abgestellt wurde. Aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestelltes Brot „CH-Begriff für Normalbrot“ dürfen verschiedene Zusatzstoffen u.a. Ascorbinsäure E300 enthalten."
Die FIAL begrüsst die Zulässigkeit von in der EU zugelassenen Zusatzstoffen ohne Antrag zur Aufnahme in die Verordnung gemäss Art. 2 Abs. 5 ZuV. Ein Antrag soll nicht erforderlich sein für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Lebensmitteln eingesetzt Verkehr gebracht werden dürfen.
Der VKCS stellt fest, dass die Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 289/2014 vom 21. März 2014 (32014R0298) nicht übernommen wurden. Weiter seien die Lebensmittelkategorien von der EU übernommen. "Wie bereits bei der letzten Revision darauf hingewiesen, entsprechen die Lebensmittelkategorien oft nicht den Sachbezeichnungen des Schweizer Lebensmittelrechts. Deshalb ist es für die Benutzerin bzw. den Benutzer dieser Liste zum Teil äusserst schwierig, die einzelnen Lebensmittel der richtigen Lebensmittelkategorie zuzuordnen. Um die Benutzung der Anwendungsliste zu erleichtern und Interpretationsfehler zu vermeiden, wäre es eine Hilfe, die Sachbezeichnungen des Schweizer Lebensmittelrechts dort zu ergänzen oder zu ersetzen, wo sie nicht den EU-Bezeichnungen entsprechen, bzw. wo eine Zuordnung nicht von vornherein klar ist."
Die Konsumentenschutzorganisationen verlangen: "Les additifs dans les préparations de viande doivent rester à un strict minimum. En autoriser encore de nouveaux dans ces produits qui sont des aliments de base et qui ont un aspect naturel, est trompeur pour les consommateurs. E 100 : Autoriser encore un nouveau colorant pour les préparations de viande est inutile et trompeur pour les consommateurs. Nous demandons de supprimer cet ajout. E 120, E 150 a à d, E 160 c, E 162 : nous demandons de ne pas autoriser ces colorants dans les merguez, salsicha fresca, butifarra fresca, longaniza fresca et chorizo fresco, leur ajout risque de tromper les consommateurs."
Die Kantone Genf und Waadt stellen fest: "La terminologie des types de denrées et catégories alimentaires a été revue, mais les désignations/dénominations spécifiques et catégories des denrées alimentaires utilisées dans cette ordonnance ne correspondent pas toujours à celles utilisées dans les ordonnances spécifiques".
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