Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Hauptkritikpunkt an dieser Verordnung sind jedoch Abweichungen vom EU-Recht. Die EU-Kommission selber hat sich vernehmen lassen und moniert eine lange Liste von Abweichungen von ihrem Recht.

Coop, Migros und die Interessengemeinschaft Detailhandel begrüssen in weitgehend identischen Stellungnahmen grundsätzlich die Übernahme von Regelungen der EU Verordnung im Sinne des Abbaus von Handelshemmnissen. "Wir fordern eine 1:1 Übernahme des EU Rechts und weisen erneut darauf hin, dass jede Abweichung zu Handelshemmnissen und damit zu Mehrkosten führt."

"Deshalb fordern wir: die Beibehaltung der heutigen Regelung bezüglich Adressdeklaration (keine zwingende Angabe einer Schweizer Adresse); den Verzicht der Angabe des Ursprungslandes; die Möglichkeit einen Bevollmächtigten mit Sitz innerhalb EU/EFTA benennen zu können; Harmonisierung der neuen zusätzlichen Meldevorgabe bei ernsten unerwünschten Wirkungen". Sie führen beispielsweise dazu aus, dass eine Adresse eines Schweizer Vertreibers kleine und neue Hersteller benachteilige, und schlagen vor, dass die Herstellerin oder die Importeurin schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz oder in einem EWR-Staat soll benennen können, für den ebenfalls die Pflichten nach Absatz 1 gelten. Eventuell soll eine Adresse auf einer staatlichen Internetseite genügen, beantragt der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband.

Diese vier Punkte werden von sehr vielen Angehörten aufgebracht. Der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband trägt einen weiteren, für ihn sehr wichtigen Beanstandungspunkt vor: "Eine Liste der Bestandteile bzw. weitere Angaben 'auf der Verpackung sowie auf dem Behältnis' lehnen wir ab." Das stört auch economiesuisse: "In Art 8 lit. g wird dieses Erfordernis 'nur auf der Verpackung' verlangt, das ist verwirrend. Wir beantragen die Streichung der beiden Erfordernisse, dass Behältnisse und Verpackungen von Kosmetika mit einem Unternehmen mit Schweizer Adresse sowie mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden müssen. Und Promarca begründet die Ablehnung: "die Einführung einer unnötigen CH-Sonderregelung, die sich wie ein Handelshemmnis auswirkt. Gemäss einer im August publizierten Regulierungsfolgenabschätzung wird ein kompletter Zusammenbruch des Parallelimports von Kosmetika nicht ausgeschlossen; eine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Unternehmen, weil die Verpackungen eines grossen Teils der importierten Kosmetika an die Schweizer Regelung angepasst werden müssten. Die damit zusammenhängenden laufenden Regulierungskosten schätzt das Büro Bass auf 28,0 Mio. Franken pro Jahr."

Auch Bio Partner ist mit der doppelten Kennzeichnung nicht einverstanden. Er hält fest, "dass das Anbringen einer zusätzlichen Etikette auf den meisten Produkten erstens aus den in der Studie zur „Regulierungsfolgenabschätzung zum neuen Lebensmittelrecht“ ausführlich dargelegten Gründen (Kosten, Aufwand), zweitens weil die durch Bio Partner gehandelten Naturkosmetik-Produkte schon heute eher im Hochpreis-Segment angesiedelt sind und drittens im aktuellen Umfeld der Stärke des Schweizer Frankens nicht in Frage kommt."

Die Kantonalen Laboratorien begrüssen jedoch ausdrücklich, dass die Liste der Bestandteile auf der Verpackung sowie auf dem Behältnis anzugeben ist.

Themen waren weiter: "Wir vermissen eine allgemeine Anforderung an Sonnenschutzmittel, damit diese Produkte auch als solche angepriesen werden dürfen. Sonnenschutzmittel müssen eine ausreichende Wirkung gegen UV B und UV A Strahlung aufweisen." (Kanton St. Gallen)

"In der EU-Verordnung 1223/2009 ist der Begriff „Endverbraucher“ definiert. Der Begriff sollte auch in der VKos definiert und v.a. konsequent verwendet werden. Momentan befinden sich verschiedene Begriffe wie z.B. Endverbraucher, Verbraucher, Konsument und Konsumentinnen in der VKos" schreibt der Kanton Zürich. Gastrokreise haben "Bedenken, dass durch die geplante Vorschrift von Sicherheitsberichten Parallelimporte erschwert oder gar verunmöglicht werden. Dies hätte zur Folge, dass in der Restauration und Hotellerie höhere Kosten für Kosmetika entstehen, die an Gäste abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden." Coop und Migros machen noch auf diverse weitere Probleme aufmerksam (Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums mit dem Hinweis „mindestens haltbar bis Ende“ ist unnötig; Chargennummer: Meldung von ernsten unerwünschten Wirkungen ans BLV). Der Drogistenverband verlangt, dass Sicherheitsbewerter nicht zwingend Medizinalpersonen sein müssen, was strenger sei als in der EU und hält fest, dass Händlerinnen unmöglich jeden Endkunden benennen

10/25 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.6.410334 \ 000.00.61