Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

28 Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung, HyV)

Die Hygieneverordnung, die schon seit 2005 vollständig europakompatibel ist, wurde nur in Randbereichen kritisiert, und vor allem dort, wo vom bisherigen Recht abgewichen werden soll. Insbesondere wurde flächendeckend verlangt, Anhang 2 nicht zu streichen. So schreibt der Kanton Genf beispielsweise: "Enfin, nous nous opposons aussi fermement à la suppression de l'annexe 2 sur les critères de sécurité des denrées alimentaires et des valeurs de tolérance dans l'ordonnance sur l'hygiène (OHyg). Il n'est pas possible, ni acceptable pour les autorités d'exécution cantonales, que cette annexe soit simplement supprimée sans une solution intermédiaire. Sans valeurs de référence, la maîtrise des bonnes conditions d'hygiène dans certaines catégories entreprises, comme la restauration, ne pourrait plus être correctement vérifiée et augmenterait significativement les risques d'intoxication pour les consommateurs." Und die Coop Gruppe hält fest, dass der Wegfall verbindlicher Normen die Beurteilungsgrundlage diverser Produktgruppen im Offenverkauf erschwere und zur Beurteilung jetzt verschiedene Branchenleitlinien herangezogen werden müssten, die zum Teil veraltet sind bzw. deren Revision Jahre zurückliegt.

Von einigen wird moniert, dass der Sonderstatus der Primärproduktion unverständlicherweise beibehalten bleibe. "Mit der vorliegenden Revision ist nun der Moment gekommen, diese Ungleichbehandlung auszumerzen, zumal es schlussendlich für die Produktehygiene entscheidend ist, dass diese einwandfrei ist und nicht, auf welcher Stufe allfällige Abweichungen verursacht werden. Demzufolge sind die Bestimmungen der HyV denjenigen der Verordnung über die Primärproduktion nicht unter-, sondern überzuordnen." (Veledes und Swisscofel)

Abweichungen von der Hygieneverordnung zugunsten von Einzelhandelsbetrieben, was der Bauernverband befürwortet, werden auch "für kleine Gastrobetriebe, welche Lebensmittel in beschränktem Umfang direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben" verlangt (Gastrosuisse und die Inselgruppe).

Moniert werden von einigen Betrieben eine zu grosse Bürokratie und eine unterschiedliche kantonale Praxis im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Türen, Wände, Böden sowie Flächen und deren Reinigung und Desinfektion. Mit Begriffen wie "erforderlich" könne ein einheitlicher Vollzug nicht gewährleistet werden.

Ein weiterer Diskussionspunkt sind kranke Mitarbeiter. Die heutige Regelung sei zu restriktiv, es genüge doch, wenn sie nicht mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen. Für die Bäcker stellt sich die Frage der Hygiene von Ohrlochringen, Schmuck und Piercing.

Der Fleisch-Fachverband hält fest. "Im Sinne der Verhinderung von unnötiger Nahrungsmittelverschwendung möchten wir beliebt machen, dass es möglich sein soll, ein Lebensmittel als „frisch“ zu produzieren und später (unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. innerhalb der Haltbarkeit, unter Einhaltung GHP,…) zur Tiefkühlware umwandeln zu können." Und "Die bereits bestehende Regelung, dass Geflügelleber nur aus nachweislich campylobacterfreien Herden bzw. nur in gefrorener Form abgegeben darf, kommt faktisch einem Verbot von Geflügelleber für den menschlichen Konsum gleich, was im Gegensatz zur eigentlich anzustrebenden Vollverwertung im Sinne der Nachhaltigkeit steht."

Unklar ist im Entwurf die Beurteilung von frischem Fisch: Der VKCS schlägt deshalb folgenden Wortlaut vor: «Les exploitants du secteur alimentaire doivent réaliser une évaluation organoleptique des produits de la pêche. En particulier, cette évaluation doit permettre de vérifier que ces produits sont conformes aux critères de fraîcheur».

Neben diversen technischen Anmerkungen zu den Anhängen und zum Kühlen und Tiefkühlen stellen die Westschweizer Kantone mehrere Übersetzungsfehler fest.

23/25 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.6.410334 \ 000.00.61