Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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können. Dies sei nicht umsetzbar, es müsse auf «andere Händlerinnen» eingeschränkt werden (Art. 7 EUKMVO).
12 Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)
Die Diskussion zur neuen Bedarfsgegenständeverordnung und der Anhänge beschränkte sich auf einige spezifische Fragen. Grundsätzliche Bedenken wurden nur von den Kantonschemikern erhoben, so beispielsweise des Kantons Thurgau: "Eine 1:1-Übernahme des EU-Rechts ist nicht möglich. Das EU-Recht über Bedarfsgegenstände wurde zum Teil gekürzt und zwischen LGV und Bedarfsgegenständeverordnung verteilt. Das führt dazu, dass die Nuancen der in der EU austarierten Texte zum Teil nicht mehr wiedergeben werden."
Abweichungen vom EU-Recht werden jedoch akzeptiert, so zum Beispiel von der FIAL, der Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittel Industrien: "Die Schweizer Sonderregelungen in Abschnitt 11 bezüglich Silikone werden ausdrücklich begrüsst. Grundsätzlich ist es aber wichtig, dass diese Vorschriften mit anderen bestehenden Regelungen aus den EU-Nachbarstaaten abgeglichen und harmonisiert sind."
Grundsätzlich positiv bewertet wird, dass Recyclingkarton weiterhin verwendet werden darf. Die Schweizer Salinen verlangen, dass dies auch für Speisesalz gilt, da bei Salz eine Migration von Farbstoffen unkritisch sei.
Ein weiteres Thema ist der Ausschluss der Trinkwasserversorgung: "Der Ausschluss von festen öffentlichen oder privaten Installationen, die zur Wasserverteilung dienen, aus der Bedarfsgegenständeverordung ist akzeptabel, sofern Regelungen für die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung und Installation von Bedarfsgegenständen in Kontakt mit Trinkwasser in der VQWmK aufgenommen werden." (div. kommunale Trinkwasserversorgungen). Die Kantonschemiker halten fest: "Es handelt sich um eine folgenreiche Änderung der Gesetzgebung. Daraus folgend gelten für diese Produkte die Höchstwerte der Lebensmittelgesetzgebung für die Migration ins Trinkwasser nicht. In der Verordnung über die Qualität von Wasser stehen keine Höchstwerte, wie sie z.B. im Infoschreiben Nr. 165 für Epoxidharz-sanierte Leitungen vorgegeben sind. (…) Daraus ergibt sich die Frage, wer diese Produkte überwacht."
Umstritten war noch die Dokumentationspflicht der Lebensmittelunternehmen. "In Analogie zu Art. 15 kann und darf es nicht sein, dass der einzelne Unternehmer aus dem Lebensmittelbereich selber umfangreiche Dossiers zu den einzelnen Bedarfsgegenständen für den Fall von allfälligen Anfragen durch die Behörden zu horten hat. Diese Pflicht – sollte sie wirklich so in Kraft gesetzt werden – ist unbedingt auf den Hersteller bzw. des Verkäufers des eigentlichen Bedarfsgegenstandes zu beschränken. Das einzelne Unternehmen aus dem Lebensmittelbereich sollte daher einzig und alleine dazu verpflichtet werden, bei Bedarf gegenüber den Behörden die jeweilige Bezugsquelle des Bedarfsgegenstandes im Sinne der Rückverfolgbarkeit nachzuweisen." (Fleisch Fachverband, Bell).
13 Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
"De manière générale nous saluons les modifications présentes dans ce projet." (Kt. Genf)
Die Gastrokreise nehmen "mit Interesse vom Paradigmenwechsel Kenntnis, dass aufgrund der Ergebnisse eines EFSA-Gutachtens bei der Fleischuntersuchung von Schweinen das jahrelange Durchtasten und Anschneiden das Risiko von Kreuzkontaminationen zwischen den Schlachtkörpern berge und deshalb neu auch in der Schweiz die visuelle Fleischuntersuchung ermöglicht werden soll. Unter der Voraussetzung der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und unter der Voraussetzung, dass diese zur Entlastung der Schlachtbetriebe führt, begrüssen wir die neue Regelung. (…) Die Möglich-
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