Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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eine Erhöhung auf 20 Stellen (à 100%) oder 25 Personen vor." (Schweizerischer Verband der Lebensmittel Detaillisten Veledes). Demgegenüber hält das Basler Kantonslabor fest: "Ein erleichtertes Selbstkontrollkonzept für Betriebe bis 9 Mitarbeitende würde ca. 75 % der Betriebe betreffen. Die Anzahl Mitarbeitenden muss basierend auf der Evaluation der BLK für ein erleichtertes Selbstkontrollkonzept angepasst werden."
5 Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
"Die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) wird vom SBV (Bauernverband) begrüsst. Die weitgehende Zusammenfassung der Bestimmungen über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung ist hilfreich." Dies kann als Grundtenor der Stellungnahmen zur LMVV bezeichnet werden.
GastroSuisse befürwortet generell im Sinne der Qualitätssicherung einen effektiven und effizienten Vollzug. Es dürfe festgestellt werden, dass dieser schon heute in der Regel kompetent erfolge.
Zu den einzelnen Bestimmungen gibt es diverse Detailkritik. Es beginnt mit den Definitionen, die nicht allen gleich klar erscheinen. Die Kantone verlangen, dass für die Erlangung des Lebensmittelchemikerdiploms wieder eine praktische Prüfung abgelegt werden soll. Die UP-/MAS-Ausbildungsgänge litten unter einer zu kleinen Nachfrage mit entsprechend langen Fristen, bis jemand sie erfolgreich abschliessen könne. Auch werde praktisch nur auf Deutsch doziert, was ein Nachteil für französischsprachige Kandidaten sei (Kanton Genf). Zusätzlich verlangen die Drogisten, dass auch ihr Abschluss FH als Grundlage für die Ausbildung anerkannt wird.
Die Westschweizer Kantone machen darauf aufmerksam, dass sie die Analyse und Inspektionen gemeinsam betreiben und entsprechend dafür eine gemeinsame Datenbank mit Personendaten führen. Der Verordnungstext erwecke den Eindruck, dass dies nicht mehr möglich sein soll, was unbedingt zu korrigieren sei. Viele Kantone wenden sich auch gegen eine Bundesdatenbank.
Gastro- und Hotelleriebetriebe verlangen, dass für geringfügige Verstösse keine Gebühren erhoben werden und in der Verordnung definiert wird, was man darunter versteht.
6 Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (NKPV)
Gegen die Verordnung über den nationalen Kontrollplan gibt es grundsätzliche Kritik: "Nous
considérons que cette ordonnance est trop théorique et pas assez pratique. Le but d’une ordonnance est précisément de mettre en application la loi et non d’énumérer des concepts théoriques qui devront être, à leur tour, mis en oeuvre" findet das Centre patronal. Auch von Seiten der Kantone werden grundsätzliche Einwände erhoben, wie zum Beispiel vom Kanton Genf: "De manière générale, cette ordonnance impose beaucoup d'exigences aux autorités d'exécution des cantons sans que ces derniers soient suffisamment intégrés dans les processus de décision, notamment au niveau des choix des plans nationaux de contrôle, ou que les ressources en personnel ou financières de la Confédération soient garantis." Es fehle auch an der Flexibilität: "Es wird vorgeschlagen, die Themen, für welche keine internationale Verpflichtungen/Abkommen bestehen, alle vier Jahre zusammen mit dem NKP-Programm festzulegen. Sie sollen nicht in einer Bundesrats-VO festgeschrieben werden. Dies ermöglicht eine flexible Reaktion auf aktuelle Themen." Dies findet der Kanton Aargau. Auch für den Kanton Glarus scheint "für „normale Unternehmen“ die vorgeschlagene Kontrollfrequenz ohne jeglichen Spielraum zu starr und nicht realistisch zu sein." Der Kanton Basel-Landschaft möchte die Verordnung ganz streichen.
Das wichtigste inhaltliche Thema war die Kontrollhäufigkeit. Hier wird jedoch meistens mehr und nicht weniger verlangt. Dem Tierschutz ist "eine Verkürzung der Kontrollintervalle bei Tierschutzkontrollen"
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