Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 25 Seiten
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26 Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)
"Nous saluons la fusion des anciennes listes de l'OSEC et de l'ordonnance sur les médicaments vétérinaires (OMedV) en une seule ordonnance de référence pour le domaine de surveillance des résidus de médicaments dans les denrées alimentaires animales." (Kanton Genf)
Für Bell AG waren "Anhänge, die bisher zur Tierarzneimittelverordnung gehörten, aus Sicht des Vollzuges der Heilmittelgesetzgebung und der Übersichtlichkeit für die rechtsunterworfenen Tierärzte und Tierhalter im Bereich Tierarzneimittel durchaus am richtigen Ort." Auch das Centre patronal und der Gewerbeverband der Waadt kritisieren: "La réorganisation de la structure des ordonnances révisées se fait par le biais d’une clé de répartition qui n’est pas évidente à appréhender et qui posera certainement passablement de problèmes en pratique."
Für viele Kantone und den VKCS wurde terminologisch nicht sauber gearbeitet, schon in der EU: "In der Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten und in der Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft ist von Höchstgehalten bzw. Rückstandshöchstgehalten die Rede, in der vorliegenden VRLtH wird von Rückstandshöchstmengen gesprochen und in der Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten werden – wie der Titel sagt – Höchstgehalte festgelegt, ohne dass ein grundsätzlicher Unterschied in der Definition erkennbar ist. Diese Inkohärenz besteht auch in der deutschen Übersetzung der entsprechenden EU-Verordnungen. Allerdings basiert dies auf unterschiedlichen Ansichten der Übersetzer. In der englischen Verordnungen (VO (EG) 149/2008, VO (EG) 1881/2006, VO (EU) 0037/2010)) wird einheitlich der Begriff "maximum residue level (MRL)" bzw. "maximum level" verwendet. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte innerhalb der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung ein einheitlicher Begriff gewählt werden, insbesondere weil die Unterschiede in der EU-Gesetzgebung ausschliesslich auf einer unterschiedlichen Übersetzung basieren. Wir schlagen vor, dass in der VRLtH ebenfalls von Höchstgehalten gesprochen wird."
27 Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (VZVM)
Der Erlass dieser Verordnung wird begrüsst. In den Einzelheiten gibt es dazu jedoch abweichende Meinungen.
Der VKCS und viele Kantone halten fest: "Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sollte das in der Schweiz bewährte System hinsichtlich Tagesrationen sowie die darauf bezogenen Höchstkonzentrationen zu Stoffen auf keinen Fall abgeschafft werden. Mindestens so lange nicht, bis die EU zu den Stoffen konkrete Höchstmengen erlassen hat." Auch "die Referenzwerte sollten von der Logik her nach wie vor in dieser Verordnung aufgeführt werden." Neu sollen die gleichen Höchstkonzentrationen von Stoffen auf 100 g / 100 ml bezogen werden und nicht mehr auf Tagesrationen. Damit bestünde insbesondere bei Getränken wie Erfrischungsgetränken die Gefahr, dass die Referenzwerte in der Tagesration in hohem Masse überschritten werden.
BISCOSUISSE, die FIAL und Coop finden den “Zeitpunkt des Verkaufs” nicht klar; er könne vom Hersteller auch nicht bestimmt werden. Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, müsse die Regel lauten, dass der Anfangsgehalt für jedes Vitamin 300 Prozent der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr von Vitaminen gemäss LIV Anhang 9 nicht überschreitet, bei Vitamin A 200 Prozent. Auch der VKCS ist für die Beibehaltung der bisherigen Regelung.
Konsumentenschutzorganisationen verlangen, dass gesättigte Fettsäuren, Salz und Zucker deklariert werden müssen.
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