Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

produkt (Artikel 48a Buchstabe b MSchG), obwohl klar ist, dass sie vor der Auslieferung an die Konsumenten geerntet, gewaschen, vielleicht behandelt, verpackt etc. werden muss. Diese Schritte werden jedoch nicht als „Verarbeitung“ des Produkts verstanden. Wenn die Frucht jedoch zur Herstellung von Joghurt verwendet wird, ist der Joghurt ein verarbeitetes Produkt und stellt somit ein Lebensmittel dar. Gemäss Botschaft (S. 8589)14 liegt ein verarbeitetes Naturprodukt vor, wenn ein Produkt durch seine Verarbeitung neue wesentliche Eigenschaften erhalten hat. Diesbezüglich kann auch auf Artikel 2 Abs. 1 Bst. h der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)15 verwiesen werden. Dieser definiert den Begriff Verarbeitung wie folgt: Eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser Verfahren; ein Lebensmittel gilt nicht als verarbeitet, wenn es geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurde. Diese Definition erlaubt es, den Begriff der Verarbeitung noch besser zu erfassen, ohne jedoch in jedem Fall entscheidend zu sein. Tatsächlich ist Artikel 48a MSchG unabhängig vom Lebensmittelrecht auszulegen, auch wenn dieses natürlich in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielt. Bei der Unterscheidung zwischen Naturprodukten und industriellen Produkten gilt ein im Wald gefällter Baumstamm als Naturprodukt. Wenn das Holz für die Herstellung von Möbeln verwendet wird, stellt das Möbel ein verarbeitetes Naturprodukt dar, das zu den industriellen Produkten gehört.

Spezialfälle:

• Leder ist ein industrielles Produkt gemäss Art. 48c MSchG, weil es ein verarbeitetes Naturprodukt, aber kein Nahrungsmittel ist. Diese Kategorisierung kann bei den Konsumentinnen und Konsumenten zu einer gewissen Verwirrung führen: Sie könnten annehmen, dass „Schweizer Leder“ aus einem „Schweizer“ Tier hergestellt worden ist. Allerdings geht es in den meisten Fällen nicht um Leder an sich, sondern um Produkte, die aus Leder hergestellt werden (z.B. Schuhe oder Taschen). Bei diesen bezieht sich die Angabe „Schweiz“ auf das fertige Produkt und entspricht damit den Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten.

• Nahrungsmittel für Tiere fallen nicht unter Artikel 48b MSchG, weil die Definition des Lebensmittelgesetzes16 auf Nahrungsmittel für Menschen beschränkt ist. Deshalb ist Artikel 48c MSchG anwendbar.

Absatz 2: Aus Transparenzgründen enthält Abs. 2 einen Verweis auf die neue Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel. Der Benutzer soll mit diesem Verweis daran erinnert werden, dass er nähere Angaben zu den Lebensmitteln in dieser anderen Verordnung findet.

Absatz 3: Die übrigen Waren sind vor allem industrielle und handwerkliche Produkte, die weder Naturprodukte (Art. 48a MSchG) noch Lebensmittel (Art. 48b MSchG) sind.

Absatz 4: Zur Definition des Begriffs „Materialien“: Gemäss Botschaft zu Art. 48c Abs. 3 Bst. b MSchG (S. 8595) „ist der Begriff der Rohstoffe […] weit auszulegen. Unter diese Bestimmung fallen sowohl die Rohstoffe im engen Sinn, aber auch die Bestandteile eines Produktes, wie

14 Vgl. Fussnote 7