Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 52j Fertigungskosten

Absatz 1: Herstellungskosten enthalten drei Komponenten: Forschungs- und Entwicklungskosten, Materialkosten und Fertigungskosten. Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosen.

Absatz 2: Zu den Fertigungskosten zählen insbesondere die Löhne und die lohnabhängigen Fertigungskosten, die maschinenabhängigen Fertigungskosten sowie die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. Auch bei diesen gilt es, die in der Schweiz angefallenen Kosten von denjenigen, die ausserhalb der Schweiz angefallen sind, abzugrenzen. Dabei können sowohl die dem Produkt direkt oder per Schlüssel zurechenbaren Fertigungskosten, d.h. sowohl variable als auch fixe Kosten berücksichtigt werden. Zusätzlich ist es möglich, die Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung in die Berechnung einzubeziehen, soweit diese beiden Arbeitsschritte im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen oder standardisierten und branchenüblichen Verfahren geschehen.

Wird bei den Material- oder den Fertigungskosten auf Daten gemäss nationalen oder internationalen Rechnungsstandards zurückgegriffen, so müssen – wie oben unter Artikel 52b MSchV beschrieben – alle Zahlen nach demselben Standard erfasst worden sein.

Art. 52k Berücksichtigung der Fertigungskosten

Siehe Kommentar zu Artikel 52e MSchV.

Art. 52l Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten

Damit im Falle eines sich verschlechternden Wechselkurses der schweizerische Anteil der Herstellungskosten eines Produktes nicht allein deswegen unter die 60 Prozent-Limite rutschen kann, wird bei importierten Materialien vorzugsweise mit einem Wechselkurs gerechnet, der dem Durchschnitt der letzten drei Jahre entspricht (Buchstabe b). Die Unternehmen haben die Wahl, stattdessen den Wechselkurs am Tag der Bezahlung der Herstellungskosten für die Berechnung heranzuziehen (Buchstabe a).

Auch hier gilt, dass nicht mit einer Mischform von punktuellem und durchschnittlichem Wechselkurs gerechnet werden kann (siehe Art. 52b MSchV).

3. Abschnitt Herkunftsangaben für Dienstleistungen

Art. 52m

Mit der „Swissness"- Revision gilt eine Dienstleistung als schweizerisch, wenn sich kumulativ der Geschäftssitz des Dienstleistungserbringers sowie ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person in der Schweiz befinden. Die Anknüpfung bestimmter Rechtsfolgen an den Sitz und den „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ ist bereits im Zivilgesetzbuch25 (Art. 56 ZGB), im

25 Vgl. Fussnote 17