Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
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Kriterien von Art. 52m MSchV erfüllt sind, entspricht dieser Ort vermutungsweise dem Ort der tatsächlichen Verwaltung ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Um der neuen Bestimmung in der Markenprüfung Rechnung zu tragen, wird eine Einschrän-
kung der Waren- und Dienstleistungsliste auf Dienstleistungen aus dem entsprechenden
Herkunftsort eingeführt, wie man sie in der Markenprüfung bereits im Zusammenhang mit Herkunftsangaben für Waren kennt. Die Einschränkungspraxis des IGE richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts34. Sowohl der Rechtsinhaber als auch der Lizenznehmer einer Dienstleistungsmarke mit dem Bestandteil „Swiss“ darf diese also nur unter Einhaltung der Swissness-Anforderungen verwenden. Falls diese Einschränkung beim Gebrauch der Marke nicht eingehalten wird, ist die Verwendung in Bezug auf die so angebotenen Dienstleistungen nicht nur täuschend, sondern auch der Gebrauch der Marke nicht rechtserhaltend, was zu einer allfälligen Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs führen könnte. Die Einschränkung stärkt die Eigenverantwortung der Markeninhaber und -inhaberinnen, die Marke in der Folge auch rechtskonform zu brauchen.
• Konzernregelung (Art. 49 Abs. 2 MSchG)
Die neuen Bestimmungen tragen auch den unterschiedlichen Strukturen von Unternehmen Rechnung: Eine ausländische Tochtergesellschaft oder eine ausländische Zweigniederlassung einer Schweizer Muttergesellschaft darf die Herkunftsangabe „Schweiz“ verwenden, wenn kumulativ folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Muttergesellschaft hat ihren Sitz in der Schweiz;
2. Die Muttergesellschaft oder eine tatsächlich von ihr beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft hat einen Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz;
3. Die ausländische Tochter oder Zweigniederlassung bietet „gleichartige“ Dienstleistungen an.
Damit ist sichergestellt, dass die Muttergesellschaft, die selber ebenfalls operativ tätig ist, eine genügende faktische Kontrolle über die von der ausländischen Tochter angebotenen Dienstleistungen ausübt, da minderwertige Dienstleistungen der Tochter auch Ihren eigenen Ruf beeinträchtigen würden.
Bei der reinen Holdingstruktur – die Muttergesellschaft ist hier eine reine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit – muss zumindest eine im gleichen Land wie die Konzernmutter ansässige Tochtergesellschaft „gleichartige“ Dienstleistungen erbringen (= Konzernregelung).
• Allfällige zusätzliche Anforderungen (Art. 49 Abs. 3 MSchG)
Der Begriff der „allfälligen zusätzlichen Anforderungen“, welche „ebenfalls erfüllt sein [müssen]“, damit die Herkunftsangabe verwendet werden kann, ist als Generalklausel aufzufassen. Diese dient vorliegend dazu, eine Vielzahl möglicher Zusatzanforderungen – die von Herkunftsland zu Herkunftsland oder auch von Branche zu Branche verschieden sein können – zu erfassen. Konkretisierungen solcher Zusatzanforderungen auf Verordnungsstufe sind schwierig. Allerdings kann auf die ggf. besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit qualifizierten Herkunftsangaben aufmerksam gemacht werden: So könnte etwa für den Bankensektor die staatliche Kontrolle, wie sie in der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 4 BankG35 genannt wird, als Zusatzanforderung gemäss Art. 49 Abs. 3 MSchG bspw. in eine Branchenverordnung aufgenommen
34 Richtlinien des IGE in Markensachen, Ausgabe vom 1.7.2012, S. 133, insbesondere Fussnote 294 mit Referenzen zu den massgeblichen Bundesgerichtsentscheiden 35 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0)