Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

darf nicht zu einer Umgehung der „Swissness“-Anforderungen führen. Um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, wird sich das Verhältnis von „nicht schweizerischen Materialien“ zu der „in die Produktion eingeflossene und in der Schweiz angefallene Eigenleistung“ in einem für die jeweilige Branche vernünftigen Rahmen bewegen müssen. Mit anderen Worten muss der Endproduzent mit Blick auf das Gesamtprodukt und im Vergleich zu den „ausländischen“ Materialien genügend Eigenleistung in das Produkt stecken. Diese Eigenleistung kann z.B. die Materialien umfassen, die ihrerseits die „Swissness“-Kriterien erfüllen und/oder die in der Schweiz anfallenden Kosten der Verarbeitung (sog. Prozesskosten). So wird bspw. das reine Zusammenlöten von im Ausland eingekauften Drähten und Steckern nicht ausreichen, um daraus „Schweizer Kabel“ zu produzieren. Werden aber die Drähte von einem Schweizer Produzenten, der diese seinerseits unter Einhaltung der Swissness-Kriterien herstellt, bezogen und dann diese in der Schweiz weiterverarbeitet, so ist die Schweizer Eigenleistung bedeutend höher. Ein Missbrauch der weiten Auslegung des Rohstoff- resp. Materialbegriffs wäre zudem, wenn ein in der Schweiz erhältliches Halbfabrikat nicht eingesetzt würde allein mit dem Vorwand, ein funktionsrelevantes Teilchen entspräche nicht den Vorstellungen des Abnehmers (z.B. „falsche“ Farbe der eingesetzten Schrauben).

2. Abschnitt Herkunftsangaben für Produkte nach Artikel 48c MSchG, insbesondere industrielle Produkte

Art. 52c Massgebliche Herstellungskosten

Für die Bestimmung der Herkunft eines Industrieproduktes sind zwei Kriterien massgebend (Art. 48c MSchG): Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen und der wichtigste Fabrikationsschritt muss in der Schweiz stattgefunden haben. “Herstellungskosten“ sind ein Begriff aus dem finanziellen Rechnungswesen, d.h. der für unternehmensexterne Zwecke geführten Rechnung. Im Gegensatz dazu ist im betrieblichen Rechnungswesen, das für unternehmensinterne Zwecke geführt wird, der Begriff „Herstellkosten“ gebräuchlich. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Berechnungen liegt darin, dass beim finanziellen Rechnungswesen nur mit sog. pagatorischen Kosten, d.h. tatsächlich erfolgten Zahlungsströmen, gerechnet wird, wogegen im betrieblichen Rechnungswesen auch sog. kalkulatorische Kosten bzw. Opportunitätskosten einbezogen werden. Letztere sind nicht mit einem konkreten Zahlungsstrom verbunden, sondern zeigen bspw. auf, was mit den entsprechenden Mitteln – wären sie anders verwendet worden – auch noch hätte erreicht werden können19.

Da es bei den Kosten, die für die Herkunftsbestimmung relevant sind, lediglich um tatsächlich erfolgte Zahlungen geht, wird hier mit dem Begriff Herstellungskosten aus dem finanziellen Rechnungswesen sowie mit deren Komponenten gerechnet20. Mit anderen Worten dürfen und müssen für die Swissness-Berechnung nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, welche im Herstellungsprozess auch tatsächlich angefallen sind. Der Abschreibungsbetrag für eine Maschine besteht bspw. aus deren tatsächlichem Anschaffungswert und nicht aus dem angenommenen (kalkulatorischen) Wiederbeschaffungswert. Die benötigten Daten können jeweils der Buchhaltung der Unternehmung entnommen werden. Der Rechnungslegungsstandard, auf dem diese Daten beruhen, muss aber für die gesamte Swissness-Berechnung derselbe sein.

Die Verpackungs- und Transportkosten, die Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie die Marketing- und Servicekosten der von der jeweiligen Unternehmung hergestellten Produkte sind nicht

19 So muss bspw. die Rendite auf dem Kapital, das in eine neue Produktionshalle investiert wird, mindestens dem Kapitalmarktzins entsprechen. Ist das nicht der Fall, hätte man besser auf das Errichten der Halle verzichtet und das Geld am Kapitalmarkt angelegt. 20 Vgl. dazu Rautenstrauch, Thomas (2013): siehe Fussnote 3