Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 14 Absatz 1 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

Die MSchV ist an die neue Fassung von Artikel 9 MSchG anzupassen: Das Beibringen des Prioritätsbelegs ist nicht mehr obligatorisch. Wenn der Hinterleger das verlangte Dokument oder die verlangten Dokumente nicht einreicht, erlischt der Prioritätsanspruch.

Artikel 17 Materielle Prüfung

Absatz 1: Das Hinzufügen von Buchstabe „e“ (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c bis e MSchG) ist nötig, da neu die geografische Marke eingeführt wird. Damit besteht die Grundlage für die Zurückweisung des Gesuchs, wenn die Voraussetzungen von Artikel 27a ff. MSchG nicht erfüllt sind.

Absatz 2: Bei der Hinterlegung einer geografischen Marke für eine ausländische Weinbezeichnung muss geprüft werden, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind. Gemäss Botschaft7 (S. 8579) soll das ausländische Gemeinwesen (oder die Gruppierung) bereits vor der Hinterlegung einer geografischen Marke mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend BLW) Kontakt aufnehmen. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens stellt das IGE diesen Kontakt sicher, indem es das BLW in dieser Frage konsultiert. Das BLW prüft, ob die ausländische Weinbezeichnung den Anforderungen der schweizerischen Weingesetzgebung entspricht. Stellt das BLW fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Markeneintragungsverfahren fortgesetzt werden.

Absatz 3: Die Einführung des neuen Absatzes 2 führt zu dieser sprachlichen Anpassung.

2. Abschnitt Widerspruchsverfahren

Artikel 23 Absatz 4 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Entscheids

Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn gleichzeitig ein Löschungsverfahren oder ein Zivilverfahren eingeleitet wurde und diese Verfahren Einfluss auf den Widerspruchsentscheid haben.

2a. Abschnitt Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke

Art. 24a Form und Inhalt des Gesuches

Der Löschungsantragsteller hat den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft zu machen (Art. 35b Abs. 1 lit. a MSchG). Er hat demzufolge auch bereits mit dem Antrag die entsprechenden Beweisurkunden einzureichen (lit. e). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs werden nach dem zu beurteilenden Sachverhalt unterschiedlich hoch sein. Wenn der Markeninhaber beispielsweise zufolge Konkurs aus dem Handelsregister gelöscht wurde, werden keine hohen Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sein.

Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz gemäss Art. 42 MSchG hat und an einem Verwaltungsverfahren nach dem Markenschutzgesetz beteiligt ist, hat ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

7 Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Botschaft „Swissness“-Vorlage), BBl 2009