Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
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1. Allgemeines
Die Teilrevision der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV)1 umfasst die Präzisierung der folgenden Punkte:
• Schweizer Herkunftskriterien (Artikel 47 ff. MSchG2)
Die Präzisierungen, die zur Festlegung der geografischen Herkunft von Schweizer Herkunftsangaben erforderlich sind, werden in die Markenschutzverordnung (MSchV) aufgenommen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die industriellen Produkte (Artikel 48c MSchG) und die Dienstleistungen (Artikel 49 MSchG). Einige Artikel haben einen weiteren Anwendungsbereich und gelten für alle Herkunftsangaben. Für die Lebensmittel (Artikel 48b MSchG), die eng mit dem Landwirtschaftssektor verbunden sind, wurde eine selbständige Verordnung erarbeitet (vgl. Anhang II).
Zum Begriff der „Herstellungskosten“ nach Artikel 48c MSchG wurde im Rahmen der Vorarbeiten zur Verordnung eine erste Studie3 von Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch, Leiter des „Center for Accounting & Controlling“ an der Hochschule für Wirtschaft Zürich, erstellt: Dieser Begriff aus der Wirtschaft ist entscheidend für die Bestimmung der Herkunft eines Industrieprodukts. Ziel der Studie ist es sicherzustellen, dass die Begriffsdefinition in der Verordnung die wirtschaftliche Praxis korrekt wiederspiegelt. Eine zweite, von Prof. Dr. Beat Hulliger, Dozent für Wirtschafts- und Sozialforschung an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), erstellte Studie4 liefert die Grundlagen für die Prüfung der Repräsentativität einer Branchenverordnung (vgl. Artikel 50 Absatz 2 MSchG).
Die präzisierenden Bestimmungen über die geografische Herkunft von industriellen Produkten sollen die Unternehmen bei der Berechnung des „Swissness“-Anteils Ihrer Produkte und Dienstleistungen unterstützen. Die Vernehmlassung wird darüber Aufschluss geben, ob diese Präzisierungen hilfreich sind. Ohne entsprechende Regeln wäre die Beantwortung dieser Fragen den Gerichten überlassen
• Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtgebrauchs (Artikel 35 ff. MSchG)
Das Verfahren zur Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs vor dem IGE ist ein einfaches Verfahren, das auf Wunsch der betroffenen Kreise neu eingeführt wird. Es sieht vor, dass jedermann beim IGE einen Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke einreichen kann, wenn diese während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht verwendet worden ist. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Verordnung geregelt.
• Weitere Revisionspunkte
- Die MSchV hat im Zusammenhang mit dem neuen Instrument der geografischen Marke, das insbesondere die Durchsetzung des Schutzes von Herkunftsangaben im Ausland erleichtern soll, einige weitere Änderungen erfahren. Zur Erinnerung: Nach dem MSchG kann
1 2 Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) 3 Rautenstrauch, Thomas (2013), Gutachterliche Stellungnahme zu den Umsetzungsvorschlägen betreffend die Berechnung des notwendigen Anteils, der ein Produkt zu einem Schweizer Produkt macht. Zürich: Hochschule für Wirtschaft HWZ. 4 Hulliger, Beat; Bill, Marc (2013), Repräsentativität von Unternehmens-Gruppen als Vertreter von Branchen. Bericht im Auftrag des Instituts für Geistiges Eigentum. Arbeitsbericht der Hochschule für Wirtschaft FHNW Nr. 33. Olten: Fachhochschule Nordwestschweiz.