Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

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worden ist oder eine „genügende Bearbeitung“ erfahren hat. Man unterscheidet zwischen dem präferenziellen Ursprung und dem nicht-präferenziellen Ursprung. Sowohl die Regeln zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs von Waren (gemäss den – bilateral und im EFTA-Rahmen – abgeschlossenen Freihandelsabkommen) als auch die Regeln zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (gemäss der entsprechenden Verordnung des WBF13) gelten unabhängig vom Herkunftsangabenrecht.

Mit anderen Worten ist es möglich, dass ein Produkt nicht mit der Angabe „Made in Switzerland“ angepriesen werden darf, obwohl es die schweizerischen zollrechtlichen Ursprungskriterien erfüllt. Gemäss Zollrecht beispielsweise gilt Meerfisch, der unter Schweizer Flagge gefischt wird, als „vollständig in der Schweiz hergestellt“. Würde man künftig die Kriterien für die Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ an die zollrechtlichen Ursprungsregeln angleichen, so könnte ein Fischkutter aus Panama, der unter Schweizer Flagge fährt, seinen im Indischen Ozean gefangenen Meerfisch künftig also als „Swiss Delice“ oder „Swiss Sea Food“ anpreisen und mit dem Schweizerkreuz kennzeichnen.

2. Regionale oder lokale Herkunftsangaben

Die „Swissness“-Gesetzgebung schützt sowohl Herkunftsangaben, die sich auf das Gebiet eines Landes (z.B. „Schweiz“ oder „Deutschland“) beziehen als auch solche, die sich auf innerstaatliches Gebiet beziehen (lokal oder regional, z.B. „Luzern“, „Berner Oberland“ etc.). Unter einer „Herkunftsangabe“ versteht man jeden direkten oder indirekten Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, ohne dass bestimmte geografische Orte von dieser Definition ausgenommen sind (vgl. den in dieser Revision unverändert belassenen Artikel 47 Absatz 1 MSchG).

3. Produktelinie

Nach Artikel 49a MSchG können Herkunftsangaben in der Werbung verwendet werden, wenn alle fraglichen Produkte und Dienstleistungen die Herkunftskriterien erfüllen. Um die Bezeichnung „Schweiz“ tragen zu dürfen, muss jedes Produkt aus der Schweiz kommen. Es genügt beispielsweise nicht, dass ein einzelnes Produkt aus einer Linie von fünf Produkten aus der Schweiz stammt, um die gesamte Produktelinie mit der Bezeichnung „Schweiz“ anzupreisen.

Bei den Lebensmitteln wird dieser Grundsatz durch eine Ausnahme nuanciert: Die Herkunft eines Lebensmittels darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Jahres erfolgen (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel).

1. Abschnitt Grundsätze

Artikel 52a Allgemeines

Mit den Absätzen 1, 2 und 3 wird der Geltungsbereich der verschiedenen Produktearten (Naturprodukte, Lebensmittel und industrielle Produkte) besser erfasst. Zudem werden die Begriffe „Naturprodukt“ und „Materialien“ definiert.

Absatz 1: Die aus der Natur stammenden Produkte umfassen sowohl Nahrungsmittel als auch andere Erzeugnisse wie Holz oder Stein. Um sie von Lebensmitteln und industriellen Produkten abzugrenzen, ist das Kriterium der Verarbeitung entscheidend. Der Begriff der „Verarbeitung“ ist nicht immer einfach festzulegen. So ist beispielsweise eine Frucht im „Rohzustand“ ein Natur-

13 Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF, SR 946.311)