Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
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eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die in einem Register des Bundes eingetragen ist, oder eine von einem Kanton geschützte Ursprungsbezeichnung für Wein als geografische Marke hinterlegt werden (vgl. Art. 27a MSchG). Die gleiche Möglichkeit besteht für geografische Angaben, die in einer Branchenverordnung des Bundesrates geregelt sind (z.B. die geltende „Swiss-made“-Verordnung für Uhren).
- Ferner hat das IGE neu die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über die Gründe für die Ablehnung einer Markeneintragung zu informieren (vgl. Artikel 38 MSchV).
2. Rechtsgrundlage
Abgesehen von Artikel 73 MSchG, der dem Bundesrat eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass der Ausführungsbestimmungen einräumt, stützt sich die MSchV-Revision des Bundesrates auf zwei explizite Delegationsnormen:
• Artikel 50 MSchG, der dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Anforderungen nach den Arti-
keln 48 Absatz 2 und 48a - 49 MSchG näher zu umschreiben;
• Artikel 35c MSchG, auf dessen Grundlage der Bundesrat die Einzelheiten des Verfahrens für
die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs regeln kann.
3. Erläuterung der einzelnen Artikel
2. Kapitel Eintragung der Marken
1. Abschnitt Eintragungsverfahren
Artikel 9, Absatz 2 Buchstabe cbis Eintragungsgesuch
Dieser Artikel regelt den Inhalt des Markeneintragungsgesuchs. Die Ergänzung von Buchstabe „cbis“ ist wegen der Einführung der geografischen Marke notwendig. Bei der Hinterlegung der Marke muss der Hinterleger die Markenkategorie angeben (wie nach Buchstabe c für Kollektiv- und Garantiemarken).
Artikel 12 Absatz 3 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
Dieser Absatz sieht vor, dass das IGE ein Verzeichnis derjenigen Staaten führt, die der Schweiz Gegenrecht in Bezug auf das Prioritätsrecht einer Marke (vgl. Artikel 7 Absatz 2 MSchG; Artikel 4 Pariser Übereinkunft5) halten. Aufgrund folgender ständiger Praxis des IGE wird dieser Absatz jedoch überflüssig und kann aufgehoben werden: Wenn ein Land Mitglied der Pariser Übereinkunft oder der Welthandelsorganisation (WTO)6 ist, kann davon ausgegangen werden, dass Gegenrecht gewährt wird. Hingegen prüft das IGE in einem konkreten Fall das Bestehen oder Fehlen von Gegenrecht, wenn der betroffene Staat weder Mitglied der Pariser Übereinkunft noch der WTO ist. Diese Konstellation ist jedoch selten geworden.
5
Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR
0.232.04)
6 Für die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind die materiellen Vorschriften der PVÜ gemäss Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS- Übereinkommen; Anhang IC zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) verbindlich.